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behörde des Aufenthaltsorts beglaubigt) sein. (Dem ersten Krankenschein ist eine Erklärung
des Versicherten darüber beizufügen, ob er nicht gleichzeitig aus einer anderen Krankenversiche-
rung Krankengeld bezieht.)
37 (10, 11).
§186 Satz 2 Die im §& 35 bezeichneten Barleistungen werden an das Kassenmitglied oder an einen
N.V.O.m Bevollmächtigten gezahlt, sofern das Mitglied nicht die Übersendung durch die Post auf seine
Kosten beantragt. Das Hausgeld (§13 und §520 Abs. 3) kann unmittelbar an die Angehörigen
ausgezahlt werden.
g 38 (15).
8 208 R. V. D. ! Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und an den
gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte,
die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Ver-
storbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berech-
tigten, so verbleibt der Überschuß der Kasse.
I! Von der Auszahlung des Sterbegeldes ist eine Bescheinigung des Standesamts über
die Eintragung des Todesfalls vorzulegen.
IV. Beiträge.
A. Ordbentliche Kassenbeiträge.
39 (17).
s 385 Abf. 1 1 Die Kassenbeiträge werden auf. Hundertstel des im §& 10 festgesetzten Grund-
N.B. O. lohns festgesetzt und (je für eine Woche) berechnet. Sie betragen:
Ualls die Fussung des § 70 4 getdibllt wird.) (als die Fassung des §& 10 B gescdlilt toird.)
für die J. Stufe .. . 0, .. Mark,. für die I. Klasse . O,... Mark,
für die II. Stufe .. .. O,. .. Mark, für die II. Klasse. . . . O,... Mark,
usw. usw.
* 494 Abs. 2 II Für Lehrlinge aller Art, die ohne Entgelt beschäftigt werden, betragen die Beiträge
R. V. O. zwei Drittel (. . . .) der Beiträge der niedrigsten Stufe (Klasse) (der Beiträge des für sie in Betracht
kommenden Ortslohns).
l 384 Abf. 3 uIl [Für Mitglieder, für welche die Sonn= und Feiertage Arbeitstage sind, werden die Bei-
R.V O. träge um . . . .. . Hundertstel (wöchentlich) (auf .. . . . . ) erhöht.)]
8 216 Abs. 8 Ivy (Für Personen, für welche die Kassenleistungen nach § 6 beschränkt sind, werden die
R. B. D. Beiträge um . . . .. . Hundertstel (wöchentlich) (auf .. . . .. ) ermäßigt.]
Zus 37. Der Überbringer des Krankenscheins wird im allgemeinen als ermächtigt angesehen werden können,
die Barleistungen entgegenzunehmen.
u § 39 Abs. 1. Es ist ratsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag) für das Mitglied festzu-
stellen und demnächst die Bestimmungen über die Art der Einzahlung und den von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln
zu leistenden Beitragsteil folgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, welche die vollen Bei-
träge allein aufzubringen haben, außer Zweifel gestellt wird.
Die Veiträch müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Hundertsteln des für die Be-
messung des Krankengeldes maßgebenden Grundlohns (des durchschnittlichen Tagesentgelts oder des wirklichen Arbeits-
verdienktes) bemessen werden. Falls die Fassung des § 100 der Fassung gewählt wird, müssen die Worte „Sie betragen
usw.“ wegfallen.
! 1 viereinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen
oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht werden (§ 388 der Reichs-
versicherungsordnung). Ob es erforderlich und ratsam ist, sofort bis zu diesem Betrage zu gehen, ist nach den Erfahrungen
der bereits längere Zeit bestehenden Krankenkassen zu beurteilen. Unter allen Umständen ist es ratsam, die Beiträge
womöglich so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar sind, um die Abrechnung zwischen
Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern.
Zus 9 Abs. 3. Hier handelt es sich namentlich um Personen, wie Kutscher usw. Es wird hier, wie in Abs. 4,
zweckmäßig sein, den Betrag der Beiträge in der Satzung zahlenmäßig anzugeben.
Zu §#9 Abs. 4. Das Gleiche, was im § 39 Abs. 4 der Satzung bestimmt ist, gilt auch für Personen, die nach
168 der Reichsverlicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungsberechtigt
sind (# 215 Abs. 1 der Pichtversicherungsorbrng. Wegen der in diesen Fällen vorgesehenen Beschränkung der Kassen-
leistungen zu vergleichen # 6.