Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Die Innung der [ g 260 R. V. O. 
errichiet auf Grund des z 260 der Reichsderficherungsordnung für die ihr angehörigen Betriebe 
ihrer Mitglieder eine Innungskrankenkasse, die den Namhbmen 
.................. führtundihrenSitzin............hat. 
«DerBezitkderKasseersttecktsichauf.......... 
II. Mitgliedschaft. 
A. Bersicherungspflicht. 
*5 2. 
Der Kasse gehören kraft Gesetzes mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung alle 8 2508. bs- 1½ 
Versicherungspflichtigen an, die in den der Innung angehörigen Betrieben ihrer Mitglieder 
beschäftigt werden, soweit sie nicht nach den §§ 235, 236 der Reichsversicherungsordnung land- 
kassenpflichtig find. Ausgenommen sind diejenigen, deren Beschäftigung auf weniger als eine 441, 412 
Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den . B.DO. 
Arbeitsvertrag beschränkt ist (unständig Beschäftigte). Nicht in die Innungskrankenkasse gehören § 250 Abf. 3, 4 
ferner die Beschäftigten eines Betriebs, mit dem ein Arbeitgeber einer Zwangsinnung freiwillig R. B. O. 
beigetreten ist oder für den nach § 249 der Reichsversicherungsordnung eine Betriebskrankenkasse 
errichtet ist. Verlegt ein Innungsmitglied seinen Gewerbebetrieb aus dem Kassenbereiche hinaus, 
so endet die Mitgliedschaft seiner versicherungspflichtigen Beschäftigten bei der Kasse. 
I! Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat. s 311 N.V.O. 
I! Für Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, ruhen auf ihren recht- ## 517., 523 
zeitig gestellten Antrag (§§ 519, 520 der Reichsversicherungsordnung) die eigenen Rechte und R.B.O. 
Pflichten als Mitglieder der Innungskrankenkasse. Erhöht sich für das Mitglied einer Ersatzkasse 
das Krankengeld, das ihm bei der Innungskrankenkasse zustehen würde, so daß das Krankengeld 
seiner Mitgliederklasse bei der Ersatzkasse dem § 507 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht 
mehr genügt, so ruhen seine Rechte und Pflichten noch bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs, 
mindestens aber noch für zwei Wochen. 
Auf seinen Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit, wer auf die Dauer nur zu § 173 N.V.O. 
einem geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband 
einverstanden ist. 
Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der Versicherungspflicht befreit Lehrlinge aller § 174 Nr. 1 
Art, solange sie im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt sind. R. B. D. 
Uber den Antrag auf Befreiung entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung wirkt 8 176 R. B. O. 
vom Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das 
Versicherungsamt endgültig. 
B. Versicherungsberechtigung. 
(Freiwilliger Beitritt und freiwillige Fortsetzung der Bersicherung.) 
§ 3. 
1. Berechtigt, der Kasse als Mitglieder freiwillig beizutreten, sind: d u 250 
a) Versicherungsfreie Beschäftigte der im 8 166 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Abs Satsꝰ 
bezeichneten Art, wenn sie in den der Innung angehörigen Betrieben tätig sind, 
u * 2 Abs. 1. Die Worte „oder für den errichtet ist“ fallen bei Kassen für solche Innungen 
weg, bei welchen Baubetriebe nicht in Frage kommen. 
Zu § 2 Abs. 4. Es bedarf des Einverständnisses des vorläufig unterstützungspflichtigen, nicht des end- 
gültig unterstützungspflichtigen Armenverbandes. 
u § 3 Nr. 1. Zu den Beitrittsberechtigten nach § 176 Nr. 3 der Reichsversicherungvordnung gehören 
auch die Innungsmitglieden
	        
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