6869 Satz 2, 3
R.V.O.
l 122 N.V.O.
sl 123 R.V.O.
5l 871 Abs. 1
R.V.O.
6 875 R. V. D.
88 847, 629
N.V.O.
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kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend auch für
Zahnärzte.
I Wenn ein Mitglied die Mehrkosten selbst übernimmt, so steht ihm die Auswahl unter
den Arzten (und Zahnärzten) der Kasse frei. (Der Behandelte darf jedoch während desselben
Versicherungsfalls den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes wechseln.) (Der Behandelte
darf jedoch während desselben Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes
wechseln.)
III Die ärztliche Behandlung umfaßt, vorbehaltlich des Abs. 4 sowie weiterer Bestimmung
durch die oberste Verwaltungsbehörde, Hilfeleistungen anderer Personen, wie Bader, Hebammen,
Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure und dergleichen sowie Zahntechniker nur dann,
wenn der Arzt (Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden Fällen kein approbierter Arzt
(Zahnarzt) zugezogen werden kann.
V. Bei Zahnkrankheiten, mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten, kann die Be-
handlung außer durch Zahnärzte durch Zahntechniker mit Zustimmung des Versicherten gewährt
werden, ferner auch sonst, soweit die oberste Verwaltungsbehörde die selbständige Hilfeleistung
durch Zahntechniker für zulässig erklärt hat.
§ 33.
(Der Vorstand ist ermächtigt, die Krankenhausbehandlung nur durch bestimmte Kranken-
häuser zu gewähren und, wo die Kasse Krankenhausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung
anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, abzulehnen. Dabei dürfen Kranken-
häuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen
Verbänden oder Körperschaften errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den gleichen
Bedingungen wie die vorbezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.)
8 34.
(Der Vorstand der Kasse ist ermächtigt, innerhalb des Kassenbereichs oder mit Genehmigung
des Versicherungsamts darüber hinaus wegen Lieferung der Arznei mit einzelnen Apotheken-
besitzern oder verwaltern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr überlassenen Arznei-
mittel handelt, auch mit anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu vereinbaren.
Der Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen und vorbehaltlich der Vorschrift im
§ 376 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, die Bezahlung der von anderer Seite gelieferten
Arznei ablehnen.)
§l 35.
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die Krankenordnung (§ 66) sowie die Anordnungen
des behandelnden Arztes zu befolgen. Wegen Ubertretungen kann der Vorstand der Kasse
Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Ubertretungsfall
festsetzen.
Zu § 32 Abs. 4. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie weit auch sonst Hilfspersonen
innerhalb * staatlich anerkannten Befugnisse selbständige Hilfe leisten können (5 122 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung). «
Zu §5 32 Abs. b. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit auch sonst Zahntechniker bei Zahn-
krankheiten mit Ausschluß der Mund- und Kieferkrankheiten selbständige Hilfe leisten dürten. Sie kann bestimmen,
wie weit dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. Sie bestimmt ferner, wer als Zahntechniker im Sinne
der Reichsversicherungsordnung anzusehen ist (§ 128 der Reichsversicherungsordnung).
Zu §5 33. Für den Fall, daß der Vorstand von der Ermächtigung des § 33 nicht Gebrauch macht, soll
die Kasse, wo mehrere geergnete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit sind, die Krankenhauspflege zu
gleichen Bedingungen zu übernehmen, dem Berechtigten die Auswahl unter ihnen überlassen (5 184 Abs. b der
Reichsversicherungsordnung). !47
Zu §# 34. Beziehen die Berechtigten einfache Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Verschreibung (im
Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, zu einem Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus emmer Apotheke,
so kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen darf, weil
sie mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder -verwalter sind, niedrigere Kreise vereinbart hat (5 876 Abs. 3
der Reichsversicherungsordnung).