8321 Nr. 8
R.V.O.
§ 9 R.V.O.
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Uum Auf Grund der Wahl müssen mindestens doppelt so viele Ersatzmänner vorhanden sein,
wie Mitglieder oder Vertreter zu wählen sind. Die Ersatzmänner treten in der Reihenfolge, die
sich aus der Wahlordnung ergibt, im Falle des Ausscheidens der Vorstandsmitglieder und Aus-
schußvertreter oder ihrer Amtsenthebung (§ 24 der Reichsversicherungsordnung) für den Rest der
Wahlzeit, sowie, wenn nötig, als Stellvertreter im Behinderungsfall ein.
B. Geschäftsordnung des Vorstandes.
8 60.
1Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie
dürfen nicht zugleich besoldete Beamte oder Angestellte der Kasse sein. Die Kasse erstattet den
gewählten Mitgliedern des Vorstandes ihre baren Auslagen, und zwar:
1. bei einer Entfernung von mehr als 3 Kilometern vom Wohnort
a) soweit die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden
kann, die Kosten einer Fahrkarte .. Klasse, bei Dampfschiffen
Klasse, für die Hinreise und die Rückreise. Können jedoch Rückfahrkarten
benutzt werden, so werden nur deren Kosten ersetzt,
b) im übrigen den Betrag der baren Auslagen, der für die Beförderung nach-
weislich erforderlich war, wobei jedesmal die kürzeste fahrbare Straßen-
verbindung der Berechnung zugrunde gelegt wird;
2. innerhalb des Wohnorts oder bis zu einer Entfernung von 3 Kilometern von dem
Wohnort Ersatz der baren Auslagen (ortsüblich aufgewendeten Fuhrkosten, Zeh-
rungskosten usw.), die den Vorstandsmitgliedern bei Wahrnehmung der Geschäfte
der Kasse erwachsen. ·
II Außer den in Nr. 1, 2 bezeichneten Bezügen wird (werden) den Vertretern der Versicherten
(als Ersatz sonstiger baren Auslagen, die ihnen bei Wahrnehmung der Geschäfte der Kasse erwachsen,
für einen halben Tag .. Mark, für einen ganzen Tag . ... Mark, sowie für jede notwendige
Übernachtung ein weiterer Betrag von . . Mark) (der ihnen entgangene Arbeitsverdienst
zum vollen Betrage, mindestens aber bis zur Höhe von .. Mark für den Tag) seine Ent-
schädigung von (monatlich) . . . . Mark für Zeitverlust gewährt. [Die Arbeitgeber erhalten
eine Entschädigung von (monatlich) kark für Zeitverlust.
51.
1 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und min-
destenn (die Hälfte) der gewählten Mitglieder anwesend sind. Uber die Dienstordnung
und über die Verwendung von Kassenmitteln für Kassenvereinigungen im Sinne des § 414 der
Reichsversicherungsordnung beschließen die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt. Im übrigen
faßt der Vorstand vorbehaltlich der Bestimmung im § 67 seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
der t der Sitzung Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
usschlag.
II Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitglieds oder
seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der Beratung und Ab-
stimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen.
8 52.
1........ ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzuhalten.
11 Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Er ist verpflichtet,
innerhalb (einer) Woche eine solche abzuhalten, wenn es von dem dritten (vierten) Teil der
Zu § 50. Die Satzung muß über die Höhe der Vergütung nach § 21 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungs-
ordnung bestimmen (5 321 Nr. 8 der Reichsversicherungsordnung).
§* 345 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, daß der Ausschuß über alles, was nicht Gesetz, Satzung
oder Dienstordnung dem Vorstand zuweist, beschließt. Dieser Vorschrift kann auch dadurch entsprochen werden,
daß die Satzung die dem Ausschuß vorbehaltenen Angelegenheiten aufzählt und alle übrigen Geschäfte dem Vor-
stand überträgt. Da sich die Obliegenheiten des Ausschusses leichter erschöpfend aufzählen lassen, als die mannig-
faltigen Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug. -