Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

197

8.  42.
Entlassung  derselben.

Die  Entlassung  eines  Gefangenen  darf  nur  auf  Verfügung  des  Gerichts-Vorstandes
erfolgen.

Wird  der  Gefangene  hiebei  auf  freien  Fuß  gestellt;  so  find  ihm  die  bei  seiner  Uebernahme
abgenommenen  Effekten  (§F.35),  so  weit  nicht  zum  Ersatz  der  Untersuchungskosten  oder  aus
anderen  Gründen  anderweit  über  dieselben  zu  verfügen  ist,  im  Beiseyn  eines  Gerichts-Mitgliedes
  gegen  Empfangsbescheinigung  zurückzugeben.

Bei  der  Ablieferung  des  Gefangenen  an  einen  anderen  Detentionsort  werden  solche  in
seiner  Gegenwart  gegen  ebenmäßige  Bescheinigung  seinem  Begleiter  übergeben.

g.  43.
Verzeichnung  und  Bezahlung  der  Haftkosten.

Sogleich  nach  der  Cntlassung  eines  Gefangenen  hat  der  Gefangenwärter  das  Verzeichniß
ver  Haft=  und  Verpflegungskosten  zu  entwersen  und  dem  Gerichtsvorstand  zu  übergeben,  und
zwar  auch  dann,  wenn  ein  vermöglicher  Gefangener  seine  Haftkosten  sogleich  zu  bezahlen
erbötig  seyn  sollte.  «

Ueberhaupt  soll  diese  Bezahlung  immer  durch  Vermittlung  des  Gerichts  erfolgen.

K.  44.
Führung  der  Gefangenenlisten.  *

Der  Gefangenwärter  hat  über  vie  ihm  anvertrauten  Gefangenen  nach  den  angeschlofsenen
Formularen

Beil.  Lil.  A.  a)  für  Untersuchungs-Gefangene  und
Beil.  Lit.  B.  b)  für  Strafgefangene
abgesonverte,  jährlich  abzuschließende  Listen  zu  führen,  oder  auf  seine  Kosten  führen  zu  lassen.

Vierter  Abschnitt.

Vorschriften  für  die  Bezirks-Richter.
K.  45.
Dienst-Verhältniß  im  Allgemeinen.  »  »
Dem  Bezirksrichter  ist  die  Aufficht  uͤber  die  bezirksgerichtlichen  Gefaͤngnisse  und  über  die
Gefangenen  in  denselben  übertragen.
3