78 Landesverwaltungsgesetz. §§ 135, 136.
§. 135. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels
seitens der Kommissarien für die bischöfliche Vermögensverwaltung
(Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetz-Samml.
S. 87) findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an
den Oberpräsidenten und gegen den von dem Oberpräsidenten
auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb
gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 127
Absatz 3 und 4 statt.
Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels
findet nur die Beschwerde im Aufsichtswege
innerhalb zwei Wochen statt.
— Bither Organis. Ges. 9 71.—
Sechster Titel.
Polizeiverordnungerecht.
§. 136. Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß
besonderer polizeilicher Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen,
Reglements 2c.) durch die Centralbehörden
verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts
dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang der Monarchie
oder für einzelne Theile derselben zu erlassen
und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geldstrafen
bis zum Betrage von einhundert Mark anzudrohen.
Die gleiche Befugniß steht zu:
1) dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff
der Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahnpolizei-Reglements;
2) dem Minister für Handet und Gewerbe in Betreff
der zur Regelung der Strom-, Schifffahrts= und
Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, sofern