Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

78  Landesverwaltungsgesetz.  §§  135,  136.

§.  135.  Gegen  die  Androhung  eines  Zwangsmittels
seitens  der  Kommissarien  für  die  bischöfliche  Vermögensverwaltung
  (Gesetz  vom  13.  Februar  1878,  Gesetz-Samml.
S.  87)  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an
den  Oberpräsidenten  und  gegen  den  von  dem  Oberpräsidenten
  auf  die  Beschwerde  erlassenen  Bescheid  innerhalb
  gleicher  Frist  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  127
Absatz  3  und  4  statt.

Gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung  des  Zwangsmittels
  findet  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege
innerhalb  zwei  Wochen  statt.

—  Bither  Organis.  Ges.  9  71.—

Sechster  Titel.
Polizeiverordnungerecht.

§.  136.  Soweit  die  Gesetze  ausdrücklich  auf  den  Erlaß
besonderer  polizeilicher  Vorschriften  (Verordnungen,  Anordnungen,
  Reglements  2c.)  durch  die  Centralbehörden
verweisen,  sind  die  Minister  befugt,  innerhalb  ihres  Ressorts
dergleichen  Vorschriften  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie
  oder  für  einzelne  Theile  derselben  zu  erlassen
und  gegen  die  Nichtbefolgung  dieser  Vorschriften  Geldstrafen
  bis  zum  Betrage  von  einhundert  Mark  anzudrohen.


Die  gleiche  Befugniß  steht  zu:

1)  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  in  Betreff
der  Uebertretungen  der  Vorschriften  der  Eisenbahnpolizei-Reglements;


2)  dem  Minister  für  Handet  und  Gewerbe  in  Betreff
der  zur  Regelung  der  Strom-,  Schifffahrts=  und
Hafenpolizei  zu  erlassenden  Vorschriften,  sofern