Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr.  3.

Nr.  6.

Nr.  7.

246  II.  Buch.  Handelsgesellschaften  u.  stille  Gesellschaft.  §  298  (Nr.  2—7).

Gesellschaftsvertrag  oder  bei  oder  nach  der  neuen  Ernennung  Gesamtvertretung
durch  alle  Liquidatoren  ein.  Aus  der  entsprechenden  Anwendung  der  Bestimmungen
über  den  Vorstand  erzibt  sich:  Der  Aufsichtsrat  kann  durch  den  Gesellschaftsvertrag.
ermächtigt  werden,  bei  Vorhandensein  mehrerer  Liquidatoren  Einem  oder  Einigen
Einzelvertretung  oder  Einigen  Gesamtvertretung  zuzugestehen  (5  232  Abs.  2  Satz  2).
Die  zur  Gesam  ertretung  erufenen  Liquidatoren  können  einzelne  Liquidatoren  zur
Vornahme  bestimmter  Geschäfte  und  Geschäfsarten  ermächtigen  (S  232  Abs.  1
Satz  2;  R.G.  in  J.W.  Schr.  1900  S.  663,  O.  L.  G.  Dresden  in  Busch  XLV  S.  360.
R.G.  im  Recht  1900  S.  467;  Über  die  Art  der  Vollmachtserteilung  Setow-Rüng.
XXI  S.  A  106ff.).  Bei  einseitigen  empfangsbedürftigen  Rechtsgesche  en  genügt
Abgabe  der  Erklärung  gegenüber  einem  der  Liquidatoren  (5  232  Abs.  1  Satz  8).
Dagegen  findet  Gesamtvertretung  der  Gesellschaft  durch  Liguidatoren  und  Prokuristen
(5+  232  Abs.  2)  nicht  statt,  weil  es  Prokuristen  im  Liqutdationszeitraume  nicht  gibt
(unten  Nr.  5).

3.  Unterschrift.  Die  Liquidatoren  sollen  nach  der  Ordnungsvorschrift  des
5  153  im  Rechtsverkehr  ihre  Unterschrift  dahin  abgeben,  daß  sie  der  bisherigen  als.
Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Fiema  ihren  Namen  beifügen.  Die  gedachte
Bezeichnung  findet  üblicher  Weise  dahin  statt,  daß  die  Firma  den  Zusatz  „in  Liquidation“
  erhält.  Vgl.  sonst  Nr.  1  und  2  zu  §  153,  Nr.  1  und  2  zu  §  2338).

4.  Gleichstellung  der  Liquidatoren  und  des  Vorstandes.  Im  übrigen  haben

die  Liquidatoren  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.

  Ohne  Zweifel  bedeutet  dies  sowohl,  daß  die  Liquidatoren  als  Organ
(Liquidationsvorstand)  dem  Vorstande  gleichstehen,  als  auch,  daß  sie  als  Glieder
dieses  Organs  die  Rechte  und  Pflichten  von  Vorstandsmitgliedern  haben.  Der
Liquidationsvorstand  ist  deshalb  grundsätzlich  den  Anweisungen  des  Gesellschaftsvertrags
  und  von  Generalversammlungsbeschlüssen  unterworfen  (5  235  Abs.  1,  vgl.
R.O.  H.  G.  XXIV  S.  222fv.);  er  unterliegt  der  Kontrolle  des  Aufsichtsrats  (5  246.
Abs.  1,  ausdrücklich  §  298  Abs.  2),  welcher  ihn  deshalb  zur  Aufstellung  von  Bilanzen
anhalten  und  ev.  die  Registerbehörde  nach  §  319  angehen  kann  (Kammerger.  in
Entsch.  F.  G.  VI  S.  129=  Johow-Ring  XXX  A125).  Der  Liquidationsvorstand.
und  unter  Umständen  jeder  Liquidator  ist  zur  Anfechtung  von  Generalversammlungsbeschlüssen
  nach  §  271  befugt.  Er  hat  die  Generalversammlungen  zu  berufen
(65  253,  260  Abs.  2),  für  die  Buchführung  zu  sorgen  (§  239),  die  Eröffnung  des.
Konkurses  zu  beantragen  (§  240  Abs.  2;  der  §  240  Abs.  1  findet  nicht  Anwendung,
vgl.  Nr.  5  zu  §  240,  a.  M.  Makower  Anm.  Ik,  Staub-  Pinner  Anm.  6)  2c.
Die  bürgerlich-  und  strafrechtliche  Verantwortung  der  Liquidatoren  ist  derjenigen.
der  Vorstandsmitglieder  gleich  (§§  241,  312,  314,  315,  auch  319  Absf.  1).  .

5.  Prokuren.  Die  Bestellung  von  Prokuristen  findet  nach  zwingender  Vorschrift

  nicht  statt;  die  umfassende  Ermächtigung  des  Prokuristen  zum  Betrieb  eines.

Handelsgewerbes  ist  mit  der  durch  den  Ligquidationszweck  eingeschränkten  Vertretungsmacht
  der  Liquidatoren  als  nunmehrigen  Repräsentanten  des  Prinzipals.
unvereinbar  (R.O.  H.G.  XIII  S.  223ff.).  Wegen  dieses  inneren  Widerspruchs  fallen
mit  der  Liquidation  auch  die  bestehenden  Prokuren  fort,  sodaß  deren  Abmeldung.
verlangt  werden  kann  (Pinner  Anm.  IV  8,  Staub-Pinner  Anm.  11,  so  auch
offenbar  das  Muster  Anl.  6  zur  Preuß.  J.  M.  V.  vom  7.  November  1899,  J.  M.  Bl.
S.  313).  Ein  Dritter  muß  im  Falle  der  aus  dem  Handelsregister  ersichtlichen  oderihm
  bekannten  Liquidation  gegen  sich  gelten  lassen,  daß  die  Liquidation  die  Prokuristen
  beseitigt  (Staub-  Pinner  Anm.  11,  vgl.  Nr.  3  zu  §  52).  Gewöhnliche
Handlungsvollmachten  sowie  besondere  Vertretungsbefugnisse  (z.  B.  aus  §  268.
Abs.  2,  R.G.B.  LXXIV  Nr.  83)  bleiben  im  Liquidationszeitraum  erhalten;  auch  kann
der  Liquidationsvorstand  Handlungsvollmachten  neu  erteilen  (K.  O.  P.G.  a.  a.  O.,
ogl.  aber  Begründung  1884  S.  243).  Ob  die  Prokuren  als  Handlungsvollmachten
in  beschränktem  Umfange  fortgelten,  ist  Frage  des  Einzelfalles  (für  Fortbestand  allgemein
  Staub-Pinner  Anm.  11,  dagegen  Goldmann  Nr.  7,  Brand  Nr.  4).

6.  Sondergeschäfte  (§  236  Abs.  1)  sind  den  Liquidatoren  nach  Aktienrechtzufolge
  &  298  Abs.  4  nicht  untersagt  (vgl.  R.O.  H.  G.  XXI  S.  144f.).  Die  vertragsmäßige
  Ausbedingung  von  Verboten,  gleich  den  im  8§  236  enthaltenen,  ist  ohne.
Bedenken  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zulässig.

7.  Das  ältere  Recht  enthielt  sachlich  abweichende  Bestimmungen  nicht.