Full text : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. IV. Band 1. Teil. (4)

988  Nr.  161.  1916.

*  4.

Die  Reisebrotmarken,  Hefte  und  Bogen,  werden  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten
  von  dem  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle  an  die  Kommunalverbände  durch
Vermittlung  der  Landeszentralbehörden  auf  Bestellung  geliefert  und  dürfen  von
den  Kommunalverbänden  nur  an  die  von  ihnen  zu  versorgenden  Personen  an  Stelle
oder  gegen  Umtausch  der  gewöhnlichen  Brotkarte  oder  eines  entsprechenden
  Teils  davon  ausgegeben  werden.

Selbstversorger  dürfen  Reisebrotmarken  nur  im  Umtausch  gegen  die  Mahlkarte
oder  unter  entsprechender  Kürzung  der  ihnen  zur  Vermahlung  für  den  nächsten  Versorgungsabschnitt
  zustehenden  Getreidemenge  auf  der  Mahlkarte  erhalten.  Die  Ablieferungsschuldigkeit
  der  Selbstversorger  erhöht  sich  um  eine  den  bezogenen  Reisebrotmarken
  entsprechende  Getreibemenge,  Die  Landeszentralbehörden  können  für  die  Ausgabe
  von  Reisebrotmarken  an  Selbstversorger  andere  Anordnungen  treffen.

*  5.

Jedem  Kommunalverband  werden  ¾  der  Gesamtmenge,  auf  welche  die  von  ihm
bezogenen  Reisebrotmarken  lauten,  von  seinem  übernächsten  Monatsbedarfsanteil
in  Mehl  gekürzt  oder  seiner  Ablieferungsschuldigkeit,  in  Brotgetreide  umgerechnet,  zugeschrieben.
  '

§6.

Die  im  Bezirk  eines  Kommunalverbandes  verwendeten  Reisebrotmarken  sind
von  ihm  zu  sammeln.  Die  Gesamtmenge,  auf  welche  sie  lauten,  ist  von  dem  Kommnnalverband
  durch  Vermittlung  der  Landeszentralbehörde  dem  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle
  anzuzeigen  und  wird  dem  Kommunalverband  zu  ¾  in  Mehl  vergütet  oder
von  seiner  Ablieferungsschuldigkeit,  in  Brotgetreide  umgerechnet,  in  Abzug  gebracht.

§5  V.
Verlorene  Reisebrotmarken  werden  nicht  ersetzt,  vom  Verbraucher  bezogene  nicht
umgetauscht.  .
Gibt  ein  Kommunalverband  bezogene  Reisebrotmarken  an  das  Direktorium  der
Reichsgetreidestelle  zurück,  so  wird  lediglich  die  nach  §  5  erfolgte  Belastung  des  Kommunalverbandes
  aufgehoben.

8  8.
Die  Herstellung  und  Ausgabe  gleicher  Brotmarken.  durch  eine  andere  Stelle  als
das  Direktorium  der  Reichsgetreidestelle  ist  ohne  dessen  Genehmigung  verboten.
Im  übrigen  finden  auf  die  Reisebrotmarken  die  Bestimmungen  siungemäße  Anwendung,
  die  in  jedem  Kommunalverband  für  die  K  lverbandsbrotmarken  gelten.

§S.
Die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  werden  von  den  Landeszentralbehörden
  erlassen.