Die Universitäten. 193
Diess aber kaun durch zweierlei Vorkehrungen wenigstens theilweise vermieden
werden. Einmal durch eine Einrichtung, welche verlindert, dass
die Vornahme der Prüfung in einem Fache nicht ein für allemal einem
bestimmten I,chrer übertragen oder wenigstens dieselbe mit grosser Wahrscheinlichkeit
berechnet werden kanı; was denn durch Abwechslung unter
den Lehrern naclı dem Loose, durch unvermuthete Beizieliung anderweitiger
Pröfender, durch gelegentliche Uebertragung auch eines andern als des
Hauptfaches bewerkstelligt werdeu mag. Zweitens und hanptsächlich aber
dadurch, dass auch die ausserordentlichen Professoren zu deu Prüfungen
beigezogen werden, theils zur Errmöglichung der eben verlangten Abwechslang,
tbeils aber zur Aufrechterhaltung völliger gleicher Stellung in der
Lehrtlätigkeit. Die Erfüllung dieser Forderung unterliegt keinen Schwierigkeiten,
da diese Gattung von Lehrern bereits ihre Tüchtigkeit erprobt hat
und nur noch aus äusseren Gründen nicht in die volle Stellung hat einrücken
köunen. Schwierig ist freilich die Beantwortung der Frage, wie es
mit den Privatdocenten zu halten sei? Einerseits unterliegt es keinem
Zweifel, dass dieselben unter einer Nichttheilnahme empfindlich in Betreff
des Besuches ihrer Vorlesungen leiden werden, auch dass eiu richtiges Urtheil
über ihre Leistungen als Lehrer erschwert wird, da nun im Wettkampfe
mit den Professoren Sonne und Wind nicht gleich getheilt sind. Auf der
andern Seite ist aber zu bedenken, dass ein Privatdocent, sehr häufig
wenigstens, noch keineswegs erprobt ist als Mann und als Gelehrter, es
also bedenklich ist, ihm einen solchen wichtigen Staatsauftrag zu geben;
dass eine gesetzliche Nothwendigkeit, alle Privatdocenten an den Prüfungen
Antheil nehmen zu lassen, zur unvermeidlichen Folge eine ernste Beschränkung
der Zulassung zur venia docendi hätte, indem die Regierung doch jeden Falles
nicht Jeden, der sich beidrängt und einige mässige Wissensbedingungen erfüllt
bat, auch ibrer Seits aufnelımen und verwenden könnte, sondern erst eine
Untersuchung und Genehmigung ihrer Seits vorangehen lassen müsste, eine
Acnderung in der jetzigen Einrichtung, welche das ganze System in Betreff
des Privatdocententliums umstossen würde; endlich dass bei ciner so grossen
Anzahl von Prüfenden die Theilnahme der denn doch hauptsächlich wünschenswerthen
älteren Lehrer zu selten Platz griefe. Diese Gründe gegen
die Beiziehung von Privatdocenten sind nun offenbar überwiegend; allein
unläugbar hat Jdie dahin ausfallende Entscheidung auch ihre nicht unbedeutenden
Nachtheile. Ein Grund weiter, um überhaupt die ganze Einfichtung
zu unterlassen °).
1) Ueber das Prüfungswcsen s. die nächstfolgende Abhandlung.
v. Mobl, Staaterecht. Bd. II. 13