Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die  Universitäten.  193

Diess  aber  kaun  durch  zweierlei  Vorkehrungen  wenigstens  theilweise  vermieden
  werden.  Einmal  durch  eine  Einrichtung,  welche  verlindert,  dass
die  Vornahme  der  Prüfung  in  einem  Fache  nicht  ein  für  allemal  einem
bestimmten  I,chrer  übertragen  oder  wenigstens  dieselbe  mit  grosser  Wahrscheinlichkeit
  berechnet  werden  kanı;  was  denn  durch  Abwechslung  unter
den  Lehrern  naclı  dem  Loose,  durch  unvermuthete  Beizieliung  anderweitiger
Pröfender,  durch  gelegentliche  Uebertragung  auch  eines  andern  als  des
Hauptfaches  bewerkstelligt  werdeu  mag.  Zweitens  und  hanptsächlich  aber
dadurch,  dass  auch  die  ausserordentlichen  Professoren  zu  deu  Prüfungen
beigezogen  werden,  theils  zur  Errmöglichung  der  eben  verlangten  Abwechslang,
  tbeils  aber  zur  Aufrechterhaltung  völliger  gleicher  Stellung  in  der
Lehrtlätigkeit.  Die  Erfüllung  dieser  Forderung  unterliegt  keinen  Schwierigkeiten,
  da  diese  Gattung  von  Lehrern  bereits  ihre  Tüchtigkeit  erprobt  hat
und  nur  noch  aus  äusseren  Gründen  nicht  in  die  volle  Stellung  hat  einrücken
  köunen.  Schwierig  ist  freilich  die  Beantwortung  der  Frage,  wie  es
mit  den  Privatdocenten  zu  halten  sei?  Einerseits  unterliegt  es  keinem
Zweifel,  dass  dieselben  unter  einer  Nichttheilnahme  empfindlich  in  Betreff
des  Besuches  ihrer  Vorlesungen  leiden  werden,  auch  dass  eiu  richtiges  Urtheil
  über  ihre  Leistungen  als  Lehrer  erschwert  wird,  da  nun  im  Wettkampfe
mit  den  Professoren  Sonne  und  Wind  nicht  gleich  getheilt  sind.  Auf  der
andern  Seite  ist  aber  zu  bedenken,  dass  ein  Privatdocent,  sehr  häufig
wenigstens,  noch  keineswegs  erprobt  ist  als  Mann  und  als  Gelehrter,  es
also  bedenklich  ist,  ihm  einen  solchen  wichtigen  Staatsauftrag  zu  geben;
dass  eine  gesetzliche  Nothwendigkeit,  alle  Privatdocenten  an  den  Prüfungen
Antheil  nehmen  zu  lassen,  zur  unvermeidlichen  Folge  eine  ernste  Beschränkung
der  Zulassung  zur  venia  docendi  hätte,  indem  die  Regierung  doch  jeden  Falles
nicht  Jeden,  der  sich  beidrängt  und  einige  mässige  Wissensbedingungen  erfüllt
bat,  auch  ibrer  Seits  aufnelımen  und  verwenden  könnte,  sondern  erst  eine
Untersuchung  und  Genehmigung  ihrer  Seits  vorangehen  lassen  müsste,  eine
Acnderung  in  der  jetzigen  Einrichtung,  welche  das  ganze  System  in  Betreff
des  Privatdocententliums  umstossen  würde;  endlich  dass  bei  ciner  so  grossen
Anzahl  von  Prüfenden  die  Theilnahme  der  denn  doch  hauptsächlich  wünschenswerthen
  älteren  Lehrer  zu  selten  Platz  griefe.  Diese  Gründe  gegen
die  Beiziehung  von  Privatdocenten  sind  nun  offenbar  überwiegend;  allein
unläugbar  hat  Jdie  dahin  ausfallende  Entscheidung  auch  ihre  nicht  unbedeutenden
  Nachtheile.  Ein  Grund  weiter,  um  überhaupt  die  ganze  Einfichtung
  zu  unterlassen  °).

1)  Ueber  das  Prüfungswcsen  s.  die  nächstfolgende  Abhandlung.

 

v.  Mobl,  Staaterecht.  Bd.  II.  13