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85.
Nach Anhören des Direktoriums verteilt der Präsident die Geschäfte unter die Mitglieder des
Direktoriums; er teilt ihnen die erforderlichen Beamten zu und ordnet die Einrichtung der Bureaus,
Akten und Geschäftsregister.
Der Präsident vollzieht, soweit nicht im § 11 anders bestimmt ist, die Entwürfe, Ausferti-
gungen und Reinschriften für das Direktorium. Er kann diese Obliegenheit für bestimmte Gruppen
von Geschäften einem Mitglied des Direktoriums übertragen; dabei bleibt ihm vorbehalten, diejenigen
Sachen zu bestimmen, welche er selbst mitzeichnen will.
8 6.
Den Präsidenten vertritt bei Behinderung das vom Reichskanzler zum ständigen Vertreter des
Präsidenten bestellte Mitglied des Direktoriums. Ist auch dieses verhindert, so liegt die Vertretung
den übrigen beamteten Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienstalters ob.
§ 7.
Die nichtbeamteten Mitglieder sind zu allen Gesamtsitzungen des Direktoriums einzuladen.
88.
Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende
den Ausschlag.
§ 9.
Die Stimmen werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben:
von dem berichterstattenden Mitglied,
von den nichtbeamteten,
von den beamteten Mitgliedern,
von dem Präsidenten des Direktoriums.
In der zweiten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Lebensalter,
in der dritten Gruppe nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter. Der
dem Lebens oder Dienstalter nach Jüngere stimmt zuerst.
8 10.
Die Geschäftssprache ist die deutsche. Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt
sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
—
§ 11.
Die Willenserklärungen der Reichsversicherungsanstalt ergehen unter der Unterschrift „Direk-
torium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte“. Sie verpflichten die Reichsversicherungsanstalt,
sofern die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Direktoriums vollzogen ist.
Die Reichsversicherungsanstalt führt ein Siegel, das den bei den Gesandtschaften des Deutschen
Reichs eingeführten Siegeln entspricht, mit der Umschrift „Reichsversicherungsanstalt für Angestellte“.
§5 12.
Die nicht zu der Rlasse der höheren etatsmäßigen Beamten gehörenden Beamten ernennt und
entläßt das Direktorium. Zu vorübergehender Beschäftigung beruft der Präsident ein.
§ 13.
Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, über die Angelegenheiten der Reichsver-
sicherungsanstalt und der Versicherten, die bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangen,
Schweigen zu beobachten.
Berlin, den 20. April 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.