— 485 — Senutskommission
fitr dus Zotocsen.
Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Zu betiehen durch alle Vostanstaltoen und Huchhandlungon.
XII. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 3. Mai 1913. Nr. 22.
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Inhalt: Instizwesen: Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister Seite 495
Justi zwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. April 1913 nachstehende
Sestimmungen
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister
beschlossen:
Die Verordnung vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896, betreffend die Einrichtung von Straf-
registern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile (Zentralbl. 1882 S. 309, 1896 S. 426),
wird geändert, wie folgt:
1. Nach § 11 wird folgender 5 11 à eingeschaltet:
8 11a.
Wird einem Verurteilten wegen einer in das Register aufgenommenen Strafe eine
Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die Vollstreckungs-
behörde der Registerbehörde mitzuteilen.
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Registerbehörde
hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt hat, sofort zu
benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht eingesandt hat, in Kenntnis
zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche gilt, wenn eine Steckbriefnachricht,
ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine andere Mitteilung eingeht, die auf eine an-
hängige Untersuchung schließen läßt.
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