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Eisenbahnverwaltung unter Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für zollpflichtige und
andere unter Zoll= oder Steueraufsicht stehende Güter benutzt werden. Sie haben nicht die
Eigenschaft von gollagern. Die Lagerfrist ist von der Zollbehörde im Benehmen mit der Eisen-
bahnverwaltung nach den örtlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit
der Absertigung tunlichst kurz zu bemessen. Bei lUlbberschreitung der Frist hat die Eisenbahn-
verwaltung auf Verlangen der Zollbehörde binnen drei Tagen über die Güter Bestimmung
zu treffen.
8 6.
(u) Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann von dem Mitverschlusse der Zollverwaltung
an den für die einstweilige Niederlegung bestimmten Räumen (Zollböden) abgesehen werden,
wenn die Eisenbahnverwaltung die Haftung für den Zoll nach dem Sollbestande der in diese
Räume eingebrachten Gegenstände und nach dem höchsten Satze des Zolltarifs übernimmt. Der
Sollbestand der eingelagerten Packstücke muß bei der Einlagerung nach Zahl, Verpackungsart,
Zeichen und Nummern zollamtlich oder eisenbahnamtlich festgestellt werden; für das Rohgewicht
muß wenigstens eine Anmeldung (Deklaration) vorliegen. Von der Erhebung des Zolles für ein
gegen das Sollgewicht festgestelltes Mindergewicht ist abzusehen, wenn kein Anlaß zu dem Ver-
dacht einer Beraubung gegeben ist, das Mindergewicht vielmehr offenbar auf natürlichen Ein-
flüssen beruht oder auf einen Irrtum zurückzuführen ist.
(2) Soweit jene Räume nicht zur Niederlegung und Abfertigung von Zollgütern nötig sind,
können sie auch zu anderen Zwecken, insbesondere zur Lagerung von Gütern des freien Verkehrs
benutzt werden. In diesem Falle sind die Zollgüter an Plätzen, die durch Tafeln mit der Auf-
schrift „Zollgut“ bezeichnet sind, gesondert zu lagern.
(s) Zur Aufbewahrung beschlagnahmter oder solcher Güter, deren Abfertigung unterbrochen
werden muß, ist der Zollbehörde auf ihr Verlangen auf den Zollböden ein besonderer, zollsicher
verschließbarer Raum (sogenannter Sperraum) zur Verfügung zu stellen.
() Unter Staatseisenbahnen im Sinne dieser Ordnung sind die vom Reiche oder einem
Bundesstaat oder dem Großherzogtum Luxemburg verwalteten Eisenbahnen zu verstehen.
§ 7.
I11) Weder in den Wagen noch in den Lokomotiven und Tendern dürfen sich geheime oder
schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Gepäck geeignete Räume befinden.
() Im übrigen sind für die Beschaffenheit der Güterwagen sowie für die Zulassung offener
Wagen die Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen
Verkehre maßgebend.
* 8.
u) Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr die Güter= und Personenwagen
und die abhebbaren Behälter sowie die Lokomotiven und Tender zur Besichtigung gestellt werden,
soweit diese Betriebsmittel sich auf dem Bahnhof befinden. Derartige Besichtigungen sind nach
Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch einen Oberbeamten der Zollverwaltung
unter Zuziehung eines Beamten der Eisenbahnverwaltung vorzunehmen.
(2) Ergeben sich bei der Besichtigung oder sonst gelegentlich der zollamtlichen Abfertigung
weichungen von den im 5 7 und in der Anlage a enthaltenen Vorschriften, so ist dem Ver-
treter der Eisenbahnverwaltung eine von ihm durch Unterschrift anzuerkennende Ausfertigung der
Tatbestandsaufnahme zur Beseitigung der Mängel auszuhändigen. An dem vorschriftswidrig
befundenen Beförderungsmittel ist die Beanstandung durch die Eisenbahnverwaltung in auffälliger
und haltbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Zollbehörde kann seine Benutzung bis zur Be-
seitigung des Mangels untersagen.
9.
(1) Der zollamtliche Verschluß wird, soweit er an Räumen für die einstweilige Niederlegung
von Gütern anzubringen ist, durch Zollschlösser, im übrigen in der Regel durch Zollbleie bewirkt.
(2) Die ausnahmsweise zum Verschlusse der Wagen usw. benutzten Zollschlösser nebst Schlüsseln
sind von den Empfangsämtern ungesäumt an die Abfertigungsstellen, die den Verschluß angelegt
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Besörde-
rungsmittel.
Inlag e a.
—.
Amtlicher
Verschluß.