Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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16. d 30 Abs. 2 ist unter b hinter „Versandstelle“ einzuschalten „oder an eine andere Zweig- 
telle“. 
17. Im §9 33 Abs. 2 ist statt „Kassenpreises“ zu setzen „Nettokassenpreises“. 
18. Dem § 39 Abs. 2 ist hinzuzufügen: 
„Jedoch findet keine Anrechnung auf Beträge statt, die erst nach dem Monat (§ 36) oder 
dem Vierteljahre (§§ 37, 38) der Ausfuhr gestundet worden sind.“ 
19. Am Schlusse der Ordnung wird folgender Paragraph hinzugefügt: 
„§ 41. 
Anderung der Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu dieser Ordnung zu ändern und neiute 
Muster. Muster einzuführen.“ 
Bekanntmachung. 
Anderung der Muster à und b zur Tababvergütungsordnung. 
Auf Grund der mir durch § 41 der Tabakvergütungsordnung erteilten Ermächtigung ändere 
ich die Muster a und b zu dieser Ordnung mit Wirkung vom 1. August 1913 ab wie folgt: 
1. An die Stelle des Musters a treten die nachstehenden Muster aà 1, a 2 und a 3. 
2. In Muster b wird auf S. 1 in der Klammer rechts oben die Paragraphenzahl 10 
durch 9 ersetzt. 
Berlin, den 5. Juni 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn.
	        
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