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819.
(1) In der Regel wird das Gepäck sogleich bei dem Grenzeingangsamte zum freien Verkehr
abgefertigt. Das Gepäck der mit demselben Zuge weiterfahrenden Reisenden geht hierbei vor.
Wertvolle Gegenstände sind auf Verlangen unter Ausschluß unbeteiligter Personen nach Abfertigung
des Gepäcks der übrigen Reisenden abzufertigen. Gepäckstücke, die nicht bis zum Abgang des
Zuges abgefertigt sind, bleiben zurück und werden nach ihrer Abfertigung mit dem nächsten Zuge
weiterbefördert.
(2) Die Abfertigung des Gepäcks kann im Zuge, bei Schnellzügen, die aus Durchgangs-
wagen bestehen, auch während der Fahrt erfolgen. Das Handgepäck ist bei Schnell- und Eil-
zügen in der Regel im Zuge abzufertigen.
8 20.
Je nach dem Verkehrsbedürfnisse können Einrichtungen getroffen werden, die die Ab-
fertigung des Reisegepäcks auf der ausländischen Abgangsstation ermöglichen. Das Verfahren
dabei ist von der obersten Landesfinanzbehörde im Benehmen mit der Eisenbahnverwaltung
festzusetzen.
8 21.
Durchfuhr- Das zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmte Reisegepäck wird nach
gepäck, den in der Anlage b enthaltenen Bestimmungen behandelt.
Anlage b.
§ 22.
Überweisung Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung des Reisegepäcks auch den
des Gepäcks zu solchen Abfertigungen besonders ermächtigten Amtern im Innern überwiesen werden. Dabei
aus #mter im finden die Bestimmungen der Anlage b entsprechende Anwendung.
B. Güter- § 23.
verkehr. (1) Jede mit Eisenbahnfrachtbrief eingehende Sendung soll von einer deutlich geschriebenen,
Baren, offen beiliegenden Warenerklärung in doppelter Ausfertigung begleitet sein. Lose verladene
eri#rungen. Massengüter, die gleichzeitig an denselben Empfänger und nach demselben Orte aufgeliefert werden,
können in eine Erklärung aufgenommen werden, auch wenn sie von mehreren Frachtbriefen be-
Muster 1 gleitet sind. Für die Warenerklärungen ist ein Papier nach Muster 1a oder 1b zu benutzen
(a und v. (Vordruck auf der zweiten Seite). Daß die Warenerklärung beigelegt worden ist, hat der Ab—
sender auf dem Frachtbrief zu vermerken.
(2) Die Warenerklärung kann in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt sein.
(3) Die Warenerklärungen dienen der Eisenbahnverwaltung als Unterlagen für die allge—
meine oder spezielle Anmeldung (Deklaration); sie sind von ihr auf die Ubereinstimmung mit den
Frachtbriefen zu prüfen. Fehlt eine Warenerklärung oder ist die abgegebene mangelhaft oder
unrichtig, so liegt die Aufstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Eisenbahnverwaltung ob.
(4) Bei zollfreien Gütern macht das Vorhandensein einer Warenerklärung einen besonderen
statistischen Anmeldeschein entbehrlich.
8 24.
Zugliste. Unmittelbar nach der Ankunft des Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts hat
der Zugführer oder sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung der Zollstelle eine Zugliste
Muster 2. nach Muster 2 zu übergeben.
* 25.
Beschau der Q) An der Hand der Zugliste ist die allgemeine Beschau des Zuges vorzunehmen. Ehe
Güterzüge, diese beendet ist, dürfen ohne Zustimmung der Zollbehörde Teilungen des Zuges oder Verschub-
bewegungen nicht vorgenommen werden.
(2) Zollfreie Gegenstände können auf Antrag der Eisenbahnverwaltung an der Hand der
Zugliste, nötigenfalls nach Einsicht in die Warenerklärungen oder Frachtbriefe, sofort im Zuge