(Fortsetzung des Vordrucks für Spalte 1 des — 608 —
Fortsetzung Musters 8.)
Es hatten zu zahlen:
1
II. Betriebsauflage für den
Überbrand.
A nach § 48 des Branntweinsteuergesetzes
1 in Brennereien, die während des ganzen
Betriebsjahrs ausschließlich Wein (auch
Obst= und Beerenwein), Weinhefe, Wein-
trester, Steinobst, Kernobst, Beeren oder
Wurzeln ohne Beimischungen aus anderen
Stoffen verarbeitet haben
2. in anderen Brennereien
a) für die Branntweinerzeugung aus den
Einmaischungen eines Monats, aus
denen — wenn auch nur zeitweise —
Hefe gewonnen worden ist
b) für die Branntweinerzeugung aus
Emmaischungen eines Monats, aus
denen keine Hefe gewonnen worden
ist, und für die sonstige Branntwein-
erzeugung ohne Hefegewinnung
a) in gewerblichen Brennereien
Hin anderen Brennereien
B. zum Satze von 0,20 M für das Liter Alkohol
des in Kleinbrennereien und von Stoffbesitzern.
unter eigener Anmeldung des Berriebs zum
allgemeinen Verbrauchsabgabensatze hergestellten
Branntweins .
Summe ll.