Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

(Fortsetzung des Vordrucks für Spalte 1 des — 608  — 
Fortsetzung Musters 8.)  
  
Es hatten zu zahlen: 
1 
  
II. Betriebsauflage für den 
Überbrand. 
A nach §  48 des Branntweinsteuergesetzes 
1 in Brennereien, die während des ganzen 
Betriebsjahrs ausschließlich Wein (auch 
Obst= und Beerenwein), Weinhefe, Wein- 
trester, Steinobst, Kernobst, Beeren oder 
Wurzeln ohne Beimischungen aus anderen 
Stoffen verarbeitet haben 
2. in anderen Brennereien 
a) für die Branntweinerzeugung aus den 
Einmaischungen eines Monats, aus 
denen — wenn auch nur zeitweise — 
Hefe gewonnen worden ist 
b) für die Branntweinerzeugung aus 
Emmaischungen eines Monats, aus 
denen keine Hefe gewonnen worden 
ist, und für die sonstige Branntwein- 
erzeugung ohne Hefegewinnung 
a) in gewerblichen Brennereien 
Hin anderen Brennereien 
B. zum Satze von 0,20 M für das Liter Alkohol 
des in Kleinbrennereien und von Stoffbesitzern. 
unter eigener Anmeldung des Berriebs zum 
allgemeinen Verbrauchsabgabensatze hergestellten 
Branntweins . 
  
Summe ll.