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O Station für ausschließlich amtlichen Verkehr;
N Station mit ununterbrochenem Dienste;
X Station ohne feste Dienststunden.
5. Dem in der ersten Spalte des Verzeichnisses angegebenen Namen einer Bordstation wird
im Falle von Namensgleichheit das Rufzeichen der Station hinzugefügt.
V. Fernhaltung von Störungen.
8 5. 1. Der Betrieb der Funkentelegraphenstationen ist möglichst so einzurichten, daß er den
Dienst anderer derartiger Stationen nicht stört.)
Den Bordstationen ist der Gebrauch der funkentelegraphischen Sendeapparate innerhalb
deutscher Häfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs-Postamts gestattet.
2. Der Austausch überflüssiger Zeichen und Wörter ist untersagt. Versuche und Ubungen
dürfen nur insoweit stattfinden, als sie den Betrieb anderer Stationen nicht stören. Die Ubungen
müssen mit Wellenlängen, welche von den für den öffentlichen Verkehr zugelassenen abweichen, und mit
dem geringsten erforderlichen Kraftaufwand ausgeführt werden.
3. Sämtliche Stationen sind verpflichtet, den Telegrammaustausch mit dem geringsten Kraft-
aufwande zu bewirken, der für eine gute Verständigung erforderlich ist.
4. Der Verkehr zwischen den Bordstationen soll sich so abwickeln, daß der Betrieb der Küsten-
stationen dadurch nicht gestört wird. Letzteren gebührt im allgemeinen der Vorrang für den öffent-
lichen Nachrichtenverkehr.
VI. BNerkehr mit Schiffen in Aernot.“)
§ 6. Die Funkentelegraphenstationen sind verpflichtet, Notanrufe, woher sie auch kommen
mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, zu beantworten und ihnen gebührend Folge zu geben.
8§ 7. In Seenot befindliche Schiffe gebrauchen das Zeichen
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das in kurzen Zwischenräumen unter Hinzufügung der notwendigen Angaben wiederholt wird.
Sobald eine Station das Notzeichen wahrnimmt, muß sie jeden anderen Verkehr unterbrechen
und darf ihn erst wieder beginnen, nachdem sie die Gewißheit erlangt hat, daß der durch den Hilferuf
veranlaßte Nachrichtenaustausch beendet ist.
Die Stationen, die ein Notzeichen wahrnehmen, haben sich hinsichtlich der Reihenfolge und
des Febhhens der Ubermittelungen den Weisungen des Schiffes zu fügen, von dem der Notanruf
ausgeht.
Wenn am Schlusse der Reihe von Notzeichen das Rufzeichen einer bestimmten Station hinzu-
gefügt ist, Ko hat nur diese den Ruf zu beantworten; antwortet sie nicht oder fehlt die Angabe einer
estimmten Station in dem Hilferufe, so hat jede das Notzeichen empfangende Station die Ver-
pflichtung, sich zu melden.
8 8. Wegen der weiteren Behandlung der von Schiffen in Seenot eingehenden Meldungen
erhält jede Küstenstation besondere Anweisung von der vorgesetzten Behörde.
VII. Kerechuunug und Erhebung der Gebühren.
8 9. Die Gebühr für ein Funkentelegramm umfaßt je nach dem Falle“):
1. a) die „Küstengebühr“, die der Küstenstation zukommt,
b) die „Bordgebühr“, die der Bordstation zukommt;
2. die nach den gewöhnlichen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf
den Telegraphenlinien;
3. die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten= oder Bordstationen (§ 39) und die
Gebühren für die vom Absender verlangten besonderen Leistungen.
*) Anmerkung. Diese Bestimmungen finden auch auf Küsten= und Bordstationen Anwendung, die nicht dem
öffentlichen Verkehre dienen.
**) Anmerkung. Wegen der Gebühren für Telegramme von und nach Stationen auf Feuerschiffen vgl. die
Anmerkung ) auf S. 622.