Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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C. Zwischen Schiffen. 
  
Ohne Berührung 
einer 
Küstenstation 
Über 
eine Küstenstation 
die in demselben 
Lande liegen 
Über zwei Küstenstationen, 
die in verschiedenen 
Ländern liegen 
  
1. Bordgebühren 
a) für die Ursprungsbord- 
station 
b) für die Bestimmungs- 
bordstation 
Jc) für die Vermittelungs- 
bordstationen (zwischen 
Bord und Bord und 
Bord und Land) 
2. Küstengebühren 
8. Gewöhnliche Telegramm- 
gebühren zwischen den bei- 
den Küstenstationen (auch 
Gebühren für dringende 
Telegramme) 
4. Gesamtgebühren für be- 
zahlte Antworten, RI fr. # 
5. Gebühren für die Ver- 
leichung (der vierte Teil 
er Bord--, Küsten- und ge- 
wöhnlichen Telegrammge- 
bühren), 7C 
a) Bordgebühren 
b) Küstengebühren. 
Verbleiben der 
Bordstation 
Werden dieser 
Station von der 
Ursprungsbord- 
station vergütet 
Werden diesen Sta- 
tionen von der 
Ursprungsbord- 
station vergütet 
D nicht zugelassen 
Werden der Be- 
stimmungsbord- 
station von der 
Ursprungsbord- 
station vergütet 
  
  
Verbleiben der 
Bordstation 
Die Küstenstation 
zieht die Gebühren 
von der Ursprungs- 
bordstation ein 
und vergütet sie der 
Bestimmungs- 
bordstation 
Werden diesen Sta- 
tionen von der 
Ursprungsbord- 
station vergütet 
Die Küstenstation 
zieht diese Gebühren 
von der Ursprungs- 
bordstation ein. 
Sie verbleiben ihr 
I0 nicht zugelassen 
Die Küstenstation 
zieht die Gebühren 
von der Ursprungs- 
bordstation ein 
und vergütet sie 
weiter an die 
6 
Berbleiben der 6 
Bordstation # 
Die Küstenstation 
zieht die Gebühren 
von der Ursprungs- 
bordstation ein 
und vergütet sie der 
Bestimmungs- 
tionen von der 
Ursprungsbord- 
station vergütet 
zieht die Küsten- 
gebühren von der 
Ursprungsbord- 
station ein. Sie 
verbleiben ihr 
Die Küstenstation 
hzieht diese Gebühren 
von der Ursprungs- 
verbleiben ihr 
zieht die Gebühren 
von der Ursprungs- 
bordstation ein 
und vergütet sie 
weiter an die 
  
I 
bordstation 
Werden diesen Sta- « 
Die Küstenstation 
i 
bordstation ein. Siel 
1 
O 
Verbleiben der Bordstation. 
Die erste Küstenstation zieht 
die Gebühren von der 
Ursprungsbordstation ein 
und vergütet sie der zwei- 
ten Küstenstation. Diese 
verkündet sie der Be- 
stimmungsbordstation. 
Werden diese Stationen von 
der Ursprungsbordstation 
vergütet. 
Die erste Küstenstation zieht 
die Küstengebühren von 
der Ursprungsbordstation 
ein. Sie vergütet die 
Küstengebühren für die 
an 
zweite Küstenstation 
iese weiter. 
Die erste Küstenstation zieht 
die Gebühren von der Ur- 
sprungsbordstation ein. 
Sie werden von Land zu 
Land in den gewöhnlichen 
Telegraphenrechnungen 
bis zum Lande der zweilen 
Küstenstation vergütet. 
Die Küstenstation Die erste Küstenstation zieht 
die Gebühren von der Ur- 
sprungsbordstation ein. 
Sie werden in den ge- 
wöhnlichen Telegraphen- 
rechnungen bis zur zweiten 
Bestimmungs- Bestimmungs- Küstenstation, welche sie der 
bordstation bordstation Bestimmungebordstation 
überweist, vergütet. 
1 
! Werden wie die übrigen Bord= und Küstengebühren verrechnet. 
Anmerkung. Unter Küstenstation und Bordstation sind die Verwaltung oder Gesellschaft zu verstehen, die für 
diese Station zuständig sind und die Abrechnungsgeschäfte wahrnehmen.
	        
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