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k) gebührenpflichtige Dienstnotizen mit Ausnahme derjenigen, die eine Wiederholung oder
eine Auskunft verlangen. Dagegen sind alle Arten von Dienstnotizen zugelassen, soweit
es sich um die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes handelt;
u) dringende Funkentelegramme, aber nur, wenn die Beförderung auf den Linien des
Telegraphennetzes in Frage kommt.
6. JIm § 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bord-
stationen“ zu ersetzen durch:
Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem Schiffe gerichteten Funken-
telegramme bei den Küstenstationen und der von einem Schiffe herrührenden Funkentelegramme bei
den Bordstationen
7. Im § 15 unter XlIII ist hinter „Bordgebühr“ in Zeile 6 statt des Punktes ein
Komma zu setzen und alsdann einzuschalten:
3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten= oder Bordstationen
und die Gebühren für die vom Absender verlangten besonderen Dienstleistungen.
Die Angabe „800 km“ in dem mit „Das Nähere“ beginnenden Abs. ist zu
ersetzen durch:
100 Seemeilen
Der mit „Im Verkehr“ beginnende Abs. erhält folgende Fassung:
Die Gesamtgebühr der Funkentelegramme wird vom Absender erhoben.
8. Im § 15 unter XIV ist die Zahl „12“ zu ersetzen durch: 15
9. Im § 17 unter llI e) sind die Börter „pfür die zwischen Bordstationen zu wechseln-
den und“ zu streichen.
10. Im § 24 unter llII ist das Wort „Zusatzabkommen,“ zu streichen.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1913 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
7. Zoll- und Steunuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 5. Juni d. J. beschlossen:
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischen rohen und bearbeiteten Radkörpern und Stangen
aus nicht schmiedbarem Eisengusse, schmiedbarem Eisen und gegossenem Messing — Tarif-
nummern 782, 783, 798, 799 und 877 — zum Einfräsen von Zähnen — Tarifnummern 783,
799 und 877 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.