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2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573)
bestimme ich in Abänderung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1909 S. 611), daß die nachbezeichneten, außerhalb des Deutschen Reichs gelegenen Stationsorte
der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen mit Wirkung vom 1. Juli 1913 wie folgt in die Ortsklassen
des Wohnungsgeldzuschußtarifs einzureihen sind:
Die Orte Düdelingen und Esch in die Ortsklasse C,
die Orte Diekirch und Ettelbrück in die Ortsklasse D.
Berlin, den 20. Juni 1913.
Der Reichskanztler.
Im Auftrage: Eberbach.
3. Militärwesen.
Vekanntmachung.
Mit bezug auf die Vorschriften zu § 5 der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl.
S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden
in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) wird zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß die Heuration für die Dienstpferde und die Pferde der Offiziere usw. der Kavallerie
bei den Rationssätzen II bis 1V durch den Etat für das Jahr 1913 vom 1. April 1913 ab von 2500 g
auf 3500 g erhöht worden ist.
Berlin, den 25. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Bkanutmachung,
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht ge-
hörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe aus dem Reichsgebiete nach den an der
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß
unter 5. Niederlande (Für die Einfuhr zur See):
das Zollamt Kampen
hinzutritt.
Berlin, den 30. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquières.