Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Anlage a 
(E. 3. O. 8 7). 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im 
internationalen Verkehre. 
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 5. Dezember 1907 gefaßten Beschlusse treten 
mit Wirkung vom 1. Juli 1908 an die Stelle der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der 
Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre vom 12. März 1887 (Zentralblatt 1887 S. 69) die nach- 
stehenden, zwischen dem Deutschen Reiche, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, 
Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Osterreich, Ungarn, Rumänien, Schweden, der 
Schweiz und Serbien vereinbarten Bestimmungen. 
Berlin, den 25. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
Bestimmungen 
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
v Die Wagen und Wagenabteilungen, welche zum Transport von Zollgütern verwendet werden 
sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder der 
Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt und 
ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann. 
In solchen Wagen oder Wagenabteilungen dürfen sich auch keine geheimen oder schwer zu 
entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden. 
Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigentumsmerkmal und einer Nummer 
versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abteilungen, so ist jede 
der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.