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2. In der Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen wird am Schlusse folgender
Zusatz gemacht:
„Anleitung zur Untersuchung des Tieröls.
Tieröl ist eine schwarzbraune Flüssigkeit von widerlichem Geruche. Wird 1 g Tieröl.
in Weingeist von 85 Gewichtsprozent zu 100 cem gelöst und werden von dieser Lösung
wiederum 2,, cem mit Weingeist von 85 v. H. zu 100 cem verdünnt, so soll sich
ein in diese Lösung getauchter, zuvor mit rauchender Salzsäure befeuchteter Span von
Nadelholz innerhalb 5 Minuten deutlich rot färben.“
3. In der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen wird
a) hinter § 28e folgender § 28 eingefügt:
„& 28d.
Zur Verwendung in der Textilindustrie bei der Färberei, Druckerei und
Appretur kann inländischer Invertzucker nach Vermischung mit 1 v. H. Seifenpulver
oder 3 v. H. Türkischrotöl steuerfrei abgelassen werden, sofern die Vergällungs-
mittel die in der Anlage D 1 geforderten Eigenschaften besitzen. Die Vergällungs-
mittel dürfen auch vor der Vermischung in Wasser gelöst werden.“,
b) im § 29 Abs. 1 wird statt „§8 26 bis 28“ gesetzt „§8 26 bis 28“.
4. Am Schlusse der Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen wird die folgende
Anleitung zur Untersuchung des Türkischrotöls hinzugefügt:
„Anleitung zur Untersuchung des Türkischrotöls.
1. Eigenschaften. Türkischrotöl ist gelb bis gelbbraun und besitzt rizinusölartigen
Geruch und Geschmack. Es soll sich in Wasser, nötigenfalls nach Zusatz von Ammoniak,
klar lösen oder nur geringe, auch bei längerem Stehen haltbare Emulsionen geben.
2. Prüfung. Sie ist durch einen chemischen Sachverständigen auszuführen und hat
sich zu erstrecken
a) auf die Bestimmung des Gesamtfettgehalts nach Herbig. Der Fettgehalt soll wenigstens
40 v. H. betragen,
b) auf den Nachweis der organisch gebundenen Schwefelsäure.
In Zweifelsfällen ist die Prüfung nach dem Ermessen des mit der Untersuchung
beauftragten Sachverständigen weiter auszudehnen.“"
Berlin, den 10. Juli 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.