Full text : Modernes Fürstenrecht

35.  DieFolgen  rechtswidriger  Entziehung  od.  Schmälerung  agnat.  Rechte.  81

schaft  zu  ihrem  standesgemäßen  Unterhalte  entweder  eine
Ausstattung  mit  liegenden  Gütern:  Paragium,  oder  eine  fixierte,
ım  Mannesstamme  vererbliche  Geldrente:  Apanagium.  Aus
dem  Hausrechte  neben  dem  allgemeinen  Staatsrechte  ergibt  sich
ein  Anspruch  der  in  ihren  Erbrechten  Geschädigten  durch
den  Schadenstifter.  Der  Einwand  Schückings  S.  30  und  47,
daß  kein  Entschädigungsanspruch  bestehe,  weil  sich  das
verlorene  Recht  nicht  in  Geld  schätzen  lasse,  ist  hiermit
widerlegt.

2.  Dazu  kommen  drei  spezielle  Gründe  aus  dem  neuesten
besonderen  Staatsrechte:

a)  Durch  Vertrag  vom  26.  März  1873  (siehe  Schulze,
Hausgesetze  II  121  ff.)  hat  Landgraf  Friedrich  von  Hessen
(sogen.  Rumpenheimer  Linie),  der  nach  dem  Aussterben  der
kurfürstlichen  Linie  im  ehemaligen  Kurhessen  der  nächste
zum  Throne  gewesen  wäre,  für  sich  und  seine  Deszendenz  zugunsten
  der  Krone  Preußen  allen  Ansprüchen  auf  die  Regierung
des  früheren  Kurstaates,  sowie  allen  damit  zusammenhängenden
Rechten  und  Bezügen  entsagt  und  Preußen  hat  ihm  für  diese
Entsagung  eine  Reihe  von  Vermögensobjekten  und  eine  jährliche
  Rente  zu  fideikommissarıschem  Eigentume  überwiesen.
Preußen  hat  hier  also  eine  Entschädigung  u.  a.  auch  gewährt
für  Vernichtung  von  Thronfolgeansprüchen  und  zwar  für  Vernichtung
  von  Thronfolgeansprüchen  in  einem  untergegangenen
Staate..  Obwohl  es  an  und  für  sich  selbstverständlich  ist,
daß,  wenn  der  Staat  vernichtet  wird,  auch  die  an  seinen
Gewalten  bestehenden  Rechte  ihr  Ende  erreichen,  wurde  von
Preußen  doch  für  diese  mittelbar  von  selbst  untergegangenen
‚Rechte  Schadenersatz  geleistet.  Um  wie  viel  mehr  muß  daher
‘Schadenersatz  geleistet  werden  für  Entziehung  von  Sukzessionsrechten
  an  einem  fortbestehenden  Staate,  für  unmittelbare
Enntziehung  von  Erbrechten!

b)  Preußen  hat  ferner  dem  herzoglich  schleswig-holsteinschen
  Hause  durch  Gesetz  vom  1.  April  1885  eine  „Schadloshaltung“
  gewährt.  Diese  Schadloshaltung  ist  nicht  im  Wege
‚des  Vertrages,  sondern  des  Gesetzes  erfolgt,  weil  die  preußische
Regierung  nach  wie  vor  den  Standpunkt  vertrat,  dieses  Haus
habe  seine  Sukzessionsansprüche  an  Schleswig  und  Holstein

Rehm,  Modernes  Fürstenrecht.  6