Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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6. Als Bordoberkante ist bei offenen Fahrzeugen, dazu gehören auch die mit abnehmbarer 
Bedachung, der obere Verlauf jenes obersten Planken= oder Plattenganges anzusehen, der noch durch 
Spanten gestützt und an ihnen fest angebracht ist. Sind die Spantenköpfe durch ein Schandeck aus 
Holz oder durch eine Stringerplatte usw. abgedeckt, so wird als Bordoberkante die Oberkante des 
hölzernen Schandecks oder die Oberfläche der Stringerplatte angesehen (vgl. die Figuren 2 bis 6). 
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Als Schiffe mit festem Deck im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 der Eichordnung sind alle 
Fahrzeuge anzusehen, die wasserdicht aufgesetzte Lukenscherstöcke haben, wie z. B. Kastenschuten, 
Leichter usw. Bei solchen Fahrzeugen soll aber auch auf Antrag des Schiffseigners die freie Bord- 
höhe von der tiefsten Stelle der Oberkante des Decks an der Seite abgesetzt werden, wenn der zur 
Unterbringung von Gütern verfügbare Raum zur Hälfte oder weniger als zur Hälfte mit einer festen 
Decke versehen ist. 
Der Abstand der oberen Eichebene vom Boden (Ladetiefe) bei stark steuerlastigen Fahrzeugen 
(vgl. § 3 Abs. 5) wird bestimmt, indem mit dem Tiefenmaße die kleinste Entfernung (a + h Fig. 7) 
    
      
   
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zwischen Bordoberkante und Boden, soweit letzterer aus der Geraden nicht nach vorn und hinten an- 
steigt, ermittelt und davon die vorgeschriebene freie Bordhöhe (a) abgezogen wird. Der verbleibende 
Abstand b (die Ladetiefe) wird an der Stelle, an der der mittelste Tiefgangsanzeiger angebracht 
wird, mit dem Tiefenmaß abgesetzt. Durch den Endpunkt dieses Abstandes und parallel zum Wasser- 
spiegel wird die obere Eichebene gelegt (Fig. 7). Die vorderen und hinteren Tiefgangsanzeiger werden 
nicht 20 cm über diese obere Eichebene, sondern nach Bedarf darüber hinausgeführt. Bei den Er- 
kennungsmaßen ist anzugeben, wie hoch die Tiefgangsanzeiger geführt sind. 
7. Nach Anbringung und Bezeichnung der Tiefgangsanzeiger wird bei jedem von ihnen die 
Entfernung zwischen der obersten Marke und der senkrecht darüber liegenden Bordkante ermittelt. 
Außerdem wird die „größte Länge über alles (Steuerruder nicht inbegriffen)" und die „größte Breite 
einschließlich der Scheuerleisten“ ermittelt. Die gefundenen Maße werden in das Eichprotokoll und 
in den Eichschein als „Erkennungsmaße“ eingetragen. 
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