Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Zu § 10. 
Wird die Eichprüfung eines Fahrzeugs von einer Eichbehörde ausgeführt, welche die Eichung 
oder die letzte Eichprüfung nicht ausgeführt hatte, so sind die Akten des Fahrzeugs von der Behörde 
zu erbitten, bei welcher das letzte Verfahren vor sich gegangen ist. Die Akten bleiben bis zur nächsten 
Eichung oder Eichprüfung im Besitze derjenigen Behörde, bei welcher die letzte Eichung oder die letzte 
Eichprüfung erfolgt ist. 
Zu § 12. 
Die Eichbehörden haben Verzeichnisse zu führen, in welche die Ergebnisse der Eichungen und 
Eichprüfungen unter fortlaufender, nicht in jedem Jahre mit 1 beginnender Nummer einzutragen sind. 
Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen sowie 
die zurückgelieferten Eichscheine erhalten dieselbe Nummer und sind aufzubewahren.
	        
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