Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines

zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Mais  —  Tarifnummer  7  —  zur  Herstellung
  von  Milchsäure  —  Tarifnummer  278  —  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung
  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  beschlossen:





1. Die  Muster  22,  23  und  die  Anbau -Übersicht  (Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen,
Anlage  H  §§  3,  5  und  8  sowie  Ausführungsbestimmungen  §  26  Abs.  3)  werden  durch
die  nachstehend  abgedruckten  Muster  22,  23  und  26  ersetzt.

2. Im  §  3  der  Anlage  H  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  ist  als  Frist  für  die
Einreichung  der  monatlichen  Übersichten  an  die  Direktivbehörde  „bis  zum  5.“  anstatt
„bis  zum  3.“  zu  setzen.

 

3. Im  §  8  Abs.  2  ebendort  ist  als  Frist  für  die  Einsendung  der  monatlichen  Ubersichten

an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  „bis  zum  8.  jedes  Monats“  anstatt  „bis  zum  6.
jedes  Monats“  zu  setzen.

4. Zur  Seite  des  dritten  Absatzes  des  §  26  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  ist
der  Hinweis  „Muster  26.  hinzuzufügen.

5. Dem  §  84  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  wird  als  zweiter  Absatz  beigefügt:

„Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  23  bis  26  abzuändern  und
neue  Muster  zu  der  Zuckerstatistik  einzuführen."

6. Die  unter  Ziffer  1  bis  4  genannten  Anderungen  treten  mit  Beginn  des  Betriebsjahrs
1913/14  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Herz.