Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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II  Ungleichmäßige  und  übermäßige  Belastung  der  Gerüste  ist  verboten.

III  Eigenmächtige  Anderungen  an  den  Gerüsten,  insbesondere  das  Herausnehmen  von
Klammern  und  Hölzern,  das  Entfernen  von  Schutzbrettern  und  Dielen,  sind  den  Arbeitern
zu  verbieten.

IV  Zu  Arbeiten  auf  Gerüsten  dürfen  Personen,  die  als  Epileptiker  oder  als  mit
Schwindel  behaftet  bekannt  sind,  ferner  Taubstumme  nicht  verwendet  werden.

§  3.
Gerüstständer.  1  Die  Gerüstständer  müssen  in  die  Erde  entsprechend  tief  eingegraben  oder  auf  Holzunterlagen
  (Schwellen)  sicher  und  unverrückbar  befestigt  werden.

§  4.
Su  Gegen  1Die  Gerüste  sind  mit  den  nötigen  Streichstangen  zu  versehen;  diese  müssen  entsprechend
erschiebungen

  befestigt  und  bei  stärkerer  Belastung  noch  durch  untergenagelte  Knaggen,  Eisenklammern,
der  Gerüste.  Steifhölzer  oder  ähnliche  Hilfsmittel  unterstützt  werden.

u  Zur  Verhütung  von  Längen=  und  Seitenverschiebungen  der  Gerüste  müssen  genügend
starke  Verschwertungen  (Diagonalverstrebungen)  angebracht  werden;  insbesondere  sind  die
Gerüstleitern  bei  verhältnismäßig  weit  von  einander  liegenden  Gerüstgeschossen  fest,  nötigenfalls
kreuzweise  abzusteifen.  ·

§  5.

Gerüstbelag,  1  Die  zum  Gerüstbelage  verwendeten  Bretter  müssen  eine  ihrer  Belastung  entsprechende

Borfbrester,  Stärke  haben,  dicht  aneinander  und  so  gelegt  werden,  daß  das  Aufschnappen  oder  Ausweichen

Lauftreppen.  ausgeschlossen  ist.  Die  Gerüst-(Netz)riegel  (Hebel)  dürfen  nicht  zu  weit  auseinander  liegen,
müssen  entsprechend  aufgelagert  und  genügend  stark  sein.

I1  Gerüstgeschosse,  auf  denen  gearbeitet  wird,  oder  die  von  Arbeitern  begangen  werden
müssen,  sind  mit  Bretterbelag  und  da,  wo  sie  von  den  Wänden  abstehen,  innen  und  außen
mit  gehörig  befestigten  Brustwehren  und  Bordbrettern  zu  versehen.  Ebenso  ist  das  Gerüstgeschoß,
  über  dem  gearbeitet  wird,  dicht  abzudecken  und  mit  Bordbrettern  zu  umgeben.  Die
Bordbretter  müssen  an  den  Bretterbelag  dicht  anschließen.

II  Leiter=  und  Stangengerüste  für  Maler=  und  Stukkaturarbeiten,  sowie  Gerüste,
die  nur  zum  Zwecke  des  Abscharrierens  von  Sandsteinfassaden  errichtet  sind,  bedürfen  in
den  einzelnen  Geschossen  auf  der  Innenseite  keiner  Bordbretter  und  Brustwehren,  wenn  der
Bretterbelag  nicht  mehr  als  30  cm  von  der  Mauer  absteht  und  wenn  außerdem  in  der
Höhe  des  untersten  Geschosses  eine  breite  Schutzvorrichtung  das  Herabfallen  von  Gegenständen
auf  den  Erdboden  verhindert.

!V  Lauftreppen  sind  mit  einem  festen  Geländer  und  mit  Bordbrettern  zu  versehen  und
in  einer  solchen  Breite  anzulegen,  daß  sie  das  Ausweichen  zweier  Personen  gestatten.