9. Grund-
stücks-
verwertungs-
Gesell-
schaften.
10. Befreite
Gesellschaften.
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dafür geboten ist, daß die Steuerstelle von den steuerpflichtigen Rechtsvorgängen amtlich recht-
zeitig Kenntnis erhält.
(3) Die Steuerstelle prüft, ob für den in der Benachrichtigung bezeichneten Vorgang bereits
die Abgabe entrichtet ist. Trifft dies zu, so bildet die Benachrichtigung einen Beleg zur Steuer-
berechnung. Soweit die Versteuerung nicht durch die örtlich zuständige Steuerstelle erfolgt ist,
hahaiese der Stelle, welche die Versteuerung vorgenommen hat, die Benachrichtigung zu über-
enden.
(4) Hat eine Versteuerung noch nicht stattgefunden, so hat die Steuerstelle das Weitere
wegen nochträglicher Entrichtung der Abgabe und etwaiger Einleitung des Strafverfahrens zu
veranlassen.
§ 13.
Sofern Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach Inhalt ihres Gesellschafts-
vertrags den Erwerb und die Verwertung von Grundstücken nicht betreiben, zu einem derartigen
Betriebe tatsächlich übergehen, haben sie der Steuerstelle zu der nach Tarifnummer 1 Ab Abs. 3
erforderlichen Nacherhebung binnen vierzehn Tagen nach dem Abschluß des ersten derartigen
Geschäfts hiervon Mitteilung zu machen.
8 14.
) Inländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche die Befreiung von der Abgabe
nach Tarifnummer 1 A Befreiungen zu a, d, c in Anspruch nehmen, haben einen hierauf ge-
richteten Antrag bei der Direktivbehörde zu stellen, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben, und
hierbei den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift vorliegen.
(2) Sofern die Befreiung von einem Beschlusse des Bundesrats, durch welchen die aus-
schließliche Gemeinnützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, abhängt, läßt die Direktiv-
behörde den Antrag mit ihrem Gutachten durch Vermittelung der obersten Landesfinanzbehörde
an den Bundesrat gelangen, im anderen Falle entscheidet sie selbst über das Vorliegen des
Steuerbefreiungsgrundes.
(3) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats oder, sofern es eines solchen nicht bedarf,
auf Grund der Entscheidung der Direktivbehörde hat die Steuerstelle auf der vorgelegten Urkunde
die Steuerfreiheit, etwa wie folgt, zu bescheinigen:
Nr. des Registers
« ten — — — —4
Zu der Urkunde vom 19 „ Mlenzeichen -
des Notars » ,. . »
Gerichts in über Errichtung — Kapitalerhöhung
bei — der Gesellschaft zu „eingetragen
in das Anmeldungsbuch für das e Viertel des Rechnungsjahrs 19 unter
Nr. „ ist zufolge Entscheidung des Bundesrats — der (Direktiobehörde)
zu — vom ten 19 Nr. eine
Reichsstempelabgabe nicht zu erheben.
„den ten 19
(Amtsstempelabdruck) (#nnnern
(4) § 7 Abs. 3 findet auf diese Bescheinigung Anwendung.
(5) Erachtet die Direktivbehörde in den Fällen der Befreiungsvorschrift 1 zu Tarif-
nummer 1 An, b, c die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht für gegeben, so hat sie
das Gesuch nur dann weiterzugeben, wenn die Gesellschaft usw. trotz Vorhalts ihren Antrag
auf Herbeiführung eines Beschlusses des Bundesrats aufrecht erhält.
(() Soweit vom Bundesrate das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der
Reichsstempelabgabe anerkannt worden ist, bedarf es bei Kapitalerhöhungen für die Befreiung
von der Abgabe der wiederholten Einholung der Entscheidung des Bundesrats nicht, sofern