Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes. 
8 35. 
10. Ungültig- ) Für die im §. 14 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehene Ungültigmachung und steuerfreie Ab- 
machung des stempelung sind die zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere ermächtigten Steuerstellen (8 2) 
Reichsstempels zuständig. Die steuerfreie Abstempelung kann bei einer anderen Steuerstelle als derjenigen, 
T welche die Ungültigmachung vorgenommen hat, erfolgen. 
Wertpapieren (2) Zur Ungültigmachung des Reichsstempels sind die ausländischen Wertpapiere mit einem 
wnund Ersat Verzeichnis, in welchem die Papiere nach Stückzahl, Gattung (Benennung und Emittent), Reihe, 
aoch. steuer= Buchstabe, Rummer, Nennwert, erfolgter Einzahlung oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen 
stempelung. bezeichnet und nach der Nummerfolge aufgeführt sind, einer der obengenannten Steuerstellen 
einzureichen. Das Verzeichnis ist mit der Versicherung zu versehen, daß eine Auslosung oder 
Kündigung der Stücke noch nicht stattgefunden hat. 
(3) Die Steuerstelle prüft die UÜbereinstimmung des Verzeichnisses mit den überreichten 
Stücken und veranlaßt nötigenfalls die Berichtigung durch den Antragsteller. Soweit gegen die 
Echtheit des Reichsstempels keine Bedenken bestehen, auch die eingereichten Papiere noch nicht 
ausgelost oder gekündigt sind, wird der Reichsstempel durch Aufdruck eines Stempels in Gegen- 
wart von zwei Beamten ungültig gemacht. Dieser Stempel hat die Form eines liegenden 
Kreuzes mit der römischen Unterscheidungsnummer der abstempelnden Amtsstelle in dem unteren 
Winkel. Die Balken des Kreuzes sind 45 mm lang und 1,5 mm breit; die Höhe der Unter- 
scheidungsnummer beträgt 7 mm. Der Aufdruck erfolgt in schwärzlicher Farbe. Die Gefahr 
der Beschädigung oder Entwertung des Wertpapiers trägt der Antragsteller. Der Aufdruck soll 
möglichst den Steuerstempel überdecken. Die Ungültigmachung ist von den Beamten auf dem 
Verzeichnisse zu beurkunden. 
(4) Die im § 14 Abs. 3 des Gesetzes bezeichnete Bescheinigung ist von der Direktivbehörde 
act 6. nach Muster 6 auszustellen. Die Vordrucke zu Muster 6 sind von der Reichsdruckerei zu be- 
Mute —— ziehen; sie sind in Reichsformat auf weißem Papier mit blaugrauem guillochiertem Unterdruck 
hergestellt. Zuständig für die Ausstellung ist die der Steuerstelle, von der die Ungültigmachung 
bewirkt ist, vorgesetzte Direktivbehörde. Auf Antrag sind über eine eingereichte Menge mehrere 
über Teilbeträge lautende Bescheinigungen auszustellen. Die Teilbescheinigungen sollen in der 
Regel auf keinen geringeren Gesamtnennwert als 20 000 JX ausgestellt werden. Die Bescheini- 
gungen sind in ein Ausfertigungsbuch nach Muster 7 einzutragen. 
(5) Die steuerfreie Abstempelung darf nur innerhalb zweier Jahre von dem auf den Aus- 
stellungstag der Bescheinigung folgenden Tage ab gegen Rückgabe der Bescheinigung erfolgen. 
Diese ist von der Steuerstelle mit folgendem Vermerk zu versehen: 
Auf Grund vorstehender Bescheinigung ist heute zu Nummer des 
Muner 6 1 « 
»——H-er»rn 
Anmeldungsbuchstkdje Firma 
zu ein Nennbetrag 
von (in Zahlen und Buchstabrn. derselben Wertpapiere steuerfrei 
abgestempelt worden. 
(Ort und Tag der Ausstellung) 
(Amtsstempelabdruck) (Bezeichnung der Amtsstelle) 
(Unterschriften) 
Die Bescheinigung dient als Beleg für die abgabefreie Abstempelung der eingeführten Papiere. 
Im übrigen ist wie beim Eingang unabgestempelter ausländischer Wertpapiere zu verfahren 
(68 21, 20 ff.). Sofern die eingeführten Papiere einen geringeren Gesamtnennwert darstellen 
wie in der Bescheinigung angegeben, kann der Ulberreichende bei der Steuerstelle die Ausstellung 
einer neuen Bescheinigung über den Restbetrag beantragen. Die Ausstellung erfolgt durch die 
in Abs. 4 bezeichnete Direktivbehörde auf Grund der ursprünglichen Bescheingung und der ihr 
nach § 36 zugehenden Benachrichtigung. .
	        
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