Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten Landesfinanzbehörde 
unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln auch zuverlässigen Privat— 
druckereien, welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren befassen, gestattet werden, die bei ihnen 
gedruckten Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf Antrag und auf Kosten des Anmelders mit 
dem Reichsstempel zu versehen. Die Abstempelung ist in der Anmeldung zur Versteuerung bei 
der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Druckerei liegt. 
§ 48. 
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte Wertpapiere eine 
weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen fällig, so ist sie auf Grund einer 
in doppelter Ausfertigung ein zureichenden Anmeldung nach Muster 10 zu entrichten. Die Ein- 
reichung hat binnen 14 Tagen nach dem Ablauf der für die Einzahlung ausgeschriebenen Frist 
und für die bis dahin nicht eingegangenen Zahlungen spätestens 14 Tage nach dem Eingang der 
Einzahlungen zu erfolgen. 
(2) Die weiteren Einzahlungen sind bei derselben Steuerstelle zur Versteuerung anzumelden, 
welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinnanteilscheinbogen bewirkt hat. Der Vor- 
legung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht. 
G) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen die volle 
tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der vollgezahlten Stücke im voraus zu ent- 
richten. Sofern dies nicht geschieht, hat die Steuerstelle die Erhebung der weiteren Abgabe für 
den Fall weiterer Einzahlungen auf die Wertpapiere zu überwachen. 
8 49. 
Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften unter 2, 3 der 
Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung bei 
der Steuerstelle anzumelden, welche die Bescheinigung über die Abgabefreiheit des Gesellschafts- 
vertrags gemäß § 14 Abs. 3 abgegeben oder den Gesellschaftsvertrag versteuert hat (§ 7) oder 
durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben werden, abzustempeln sind oder ab- 
gestemwelt worden sind. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bestimmt die oberste Landesfinanz- 
behörde die Abstempelungsstelle. Die steuerfreie Abstempelung geschieht durch Aufdruck des im 
* 83 beschriebenen Stempels mit der Umschrift „STEMIELFREI/. Im übrigen sind die Be- 
stimmungen der §§ 46, 47 anzuwenden. 
□ 
8 50. 
n) Wird Stundung der Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes begehrt, so ist dies 
spätestens mit der Anmeldung bei der Steuerstelle besonders schriftlich zu beantragen. Der 
Antrag muß die begehrte Stundungsfrist, die Gründe des Stundungsgesuchs und, falls eine 
Anmeldung nach § 44 noch nicht vorliegt, die zur Berechnung der Steuer nötigen Angaben ent- 
halten. Etwaige Beweismittel für das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Stundung 
sind beizufügen. 
(2) Die Steuerstelle reicht den Antrag und, falls die Stundung erst bei Einreichung der 
Versteuerungsanmeldung beantragt ist, eine Abschrift dieser Anmeldung und der Steuerfestsetzung 
mit einer gntachtlichen Außerung insbesondere darüber, ob und welche Sicherheitsleistung im 
Falle der Gewährung der Stundung zu fordern ist, der Direktivbehörde ein. Diese läßt den 
Antrag nebst den Verhandlungen mit ihrem Gutachten durch Vermittelung der obersten Landes- 
finanzbehörde zur Entscheidung an den Bundesrat gelangen. 
(3) Die Abstempelung und Wiederaushändigung der eingereichten Bogen kann vor der Ent- 
scheidung des Bundesrats erfolgen, wenn volle Sicherheit für die Abgabe geleistet ist. Die 
Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
□y) Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, aus 
Billigkeitsrücksichten auch inländischen Ausstellern von Renten- und Schuldverschreibungen Stundung 
der Abgabe für in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 ausgegebene neue Zinsscheinbogen in dem 
gesetzlichen Umfang zu gewähren. 
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NNufer 10.
	        
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