16.
ter
Mustet
7. Marken-
verwendung
auf ge-
stempelten
Vordrucken.
8. Nach-
bringung des
Schlußnoten-
stempels.
9. Aus Vor-
drucken abge-
trennte Stem-
pelzeichen.
10. Schluß-
noten über
Anuslands-
geschäfte.
11. Erstattung
nachgebrachten
Stempels.
12. Schluß=
noten über
mehrere Ge-
schäfte.
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betrags mit einer doppelt auszufertigenden Anmeldung nach dem Muster 16 der Steuerstelle
vorzulegen. Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit
der Quittung über den Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen worden ist,
zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung durch die Reichsdruckerei, welche letztere die
gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen Vordrucke unter Bescheinigung der erfolgten
Vernichtung der verdorbenen Stücke und unter Mitteilung der entstandenen Kosten an die erstere
zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten
und die überschüssigen ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen
Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten
Kosten aus; über den Rückempfang läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung
der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichs-
druckerei, welche die Abstempelung derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind
mit dem Vermerke „Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei.
4) Die Verwendung von Stempelmarken zu den Vordrucken seitens der Aussteller der
Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 61 getroffenen Bestimmungen zu bewirken.
g 63.
Die Verwendung von Stempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung eines
fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen im § 61 zu bewirken.
g 64.
Wenn im Falle des § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen
Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an einer
beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im § 61 zu
entwerten; insbesondere ist der Tag der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte in der vor-
geschriebenen Weise einzutragen.
6 65.
Stempelzeichen, die aus gestempelten Vordrucken abgetrennt sind, dürfen zur Entrichtung
der Abgabe nicht verwendet werden.
8 66.
Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 18
Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen
Vertragschließenden nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Vertragschließende
beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt aufzubewahren.
Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Wird die eine Hälfte der
Schlußnote dem ausländischen Vertragschließenden zugesandt, so ist die Marke in ungeteiltem
Zustand auf der im Inland verbleibenden Schlußnotenhälfte aufzukleben.
Zum §.22 Abs. 3 des Gesetzes.
* 67.
Über Anträge auf Erstattung der Abgabe im Falle des §.22 Abs. 3 des Gesetzes ent-
scheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der Antragsteller zur Zeit der Ent-
richtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Erstattung ist
auf beiden Teilen der Schlußnote zu vermerken.
Zum § 23 Abs. 1 des Gesetzes.
8 68.
Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen—
fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die Gegen—
stände dem gleichen Steuersatz unterliegen.