Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

16. 
ter 
Mustet 
7. Marken- 
verwendung 
auf ge- 
stempelten 
Vordrucken. 
8. Nach- 
bringung des 
Schlußnoten- 
stempels. 
9. Aus Vor- 
drucken abge- 
trennte Stem- 
pelzeichen. 
10. Schluß- 
noten über 
Anuslands- 
geschäfte. 
11. Erstattung 
nachgebrachten 
Stempels. 
12. Schluß= 
noten über 
mehrere Ge- 
schäfte. 
— 822 — 
betrags mit einer doppelt auszufertigenden Anmeldung nach dem Muster 16 der Steuerstelle 
vorzulegen. Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit 
der Quittung über den Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen worden ist, 
zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung durch die Reichsdruckerei, welche letztere die 
gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen Vordrucke unter Bescheinigung der erfolgten 
Vernichtung der verdorbenen Stücke und unter Mitteilung der entstandenen Kosten an die erstere 
zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten 
und die überschüssigen ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen 
Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten 
Kosten aus; über den Rückempfang läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung 
der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichs- 
druckerei, welche die Abstempelung derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind 
mit dem Vermerke „Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei. 
4) Die Verwendung von Stempelmarken zu den Vordrucken seitens der Aussteller der 
Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 61 getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 
g 63. 
Die Verwendung von Stempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung eines 
fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen im § 61 zu bewirken. 
g 64. 
Wenn im Falle des § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten 
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen 
Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an einer 
beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im § 61 zu 
entwerten; insbesondere ist der Tag der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte in der vor- 
geschriebenen Weise einzutragen. 
6 65. 
Stempelzeichen, die aus gestempelten Vordrucken abgetrennt sind, dürfen zur Entrichtung 
der Abgabe nicht verwendet werden. 
8 66. 
Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 18 
Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen 
Vertragschließenden nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Vertragschließende 
beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt aufzubewahren. 
Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Wird die eine Hälfte der 
Schlußnote dem ausländischen Vertragschließenden zugesandt, so ist die Marke in ungeteiltem 
Zustand auf der im Inland verbleibenden Schlußnotenhälfte aufzukleben. 
Zum §.22 Abs. 3 des Gesetzes. 
* 67. 
Über Anträge auf Erstattung der Abgabe im Falle des §.22 Abs. 3 des Gesetzes ent- 
scheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der Antragsteller zur Zeit der Ent- 
richtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Erstattung ist 
auf beiden Teilen der Schlußnote zu vermerken. 
Zum § 23 Abs. 1 des Gesetzes. 
8 68. 
Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen— 
fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die Gegen— 
stände dem gleichen Steuersatz unterliegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.