Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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V. Spiel und Wette. 
Zur Tarifnummer 5. 
§r 76. 
u) Bei Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines Loses an 1. Berechnung 
den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Loses zu der Abgabe. 
rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. Bei 
Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte Betrag 
der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung des auf die Stempel- 
abgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der Abgabe nur 5/8 des Gesamt- 
preises zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung der beim Totalisator gemachten Spieleinlagen 
(vgl. § 80) wird diese Art der Berechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Abgabe nach 
Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 6. April 1906, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres 
zur Hälfte unerhoben zu bleiben hat. 
(2) Bei inländischen Losen ist die Stempelabgabe nach Maßgabe des Abs. 1 derart festzu- 
stellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtabgabe ergebender Betrag von weniger als 
5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest 
teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. 
(3) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die Stempel- 
abgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert werden 
und somit verfallen, von dem Gesamtpreis der Lose, einschließlich des für die Vorklassen plan- 
mäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen. 
Zu den 985 34 bis 38 des Gesetzes. 
877. 
i) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen der 2. Anmeldung 
Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen Steuerstelle und Steuer- 
spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubnis — auf Ver= entrichtung. 
langen der Behörde nach Muster 18 — schriftlich anzumelden: Muster 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die 13. 
Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, 
den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Ver- 
triebe der Lose betrauten Personen. 
(2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amtlich be- 
glaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder Ausspielung an- 
zuschließen. 
(3) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung ist die 
Abgabe für die gesamte planmäße Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe 
bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabebetrags oder ohne 
solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
(4) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder 
beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu verfahren. 
6& 78. 
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis 
nicht von vorherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unternehmer 
vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, dürfen die Lose 
nach Bedarf versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszugebenden Lose 
gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 1, 2. Weitere Lose sind mit besonderer Anmeldung 
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