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werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks abgestempelt. Der
Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält über diesem die Aufschrift
„VERSTEUERT“ ober „STEMPEI,FREIDbarunter das Unterscheidungszeichen der Abstempe-
lungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzu-
stellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.
() Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch zuverlässige
Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend anzuwenden.
(s) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht
mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten Landes-
finanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen
von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den
Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde.
(4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Ausferti-
gung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§5 77) Beleg zum An-
meldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und Buchung der
Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den abgestempelten Losen
zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginne
des bosabsates vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Lose ausgehändigt
werden.
8 84.
) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche 7. Aus-
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Aus- sbaepncrnan
spielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen der ufw.
hintereinanderfolgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt.
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe sind
die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird die
Abgabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls die
Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind.
8 85.
Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des 8. Tombola.
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als Ausweise
über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung
dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige Mühewaltung ver-
ursachen würde.
8 86.
Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise ausge- 9. Aus-
händigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz oder spielungen
teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung einzuzahlen; 14 hen
auf letztere findet die Bestimmung im § 77 sinngemäße Anwendung.
§ 87.
gLummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur 10. Nummer-
Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags vom listen.
Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen.
Zum § 36 des Gesetzes.
8 88.
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Be 11. Stundung.
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicher-
stellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.
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