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(2) Die im Ausland ausgegebenen Dampfschiffahrtsscheine des Vereinsreiseverkehrs für
deutsche Strecken sind bei Erhebung und Abführung der Abgabe wie die Eisenbahnfahrscheine des
Vereinsreiseverkehrs zu behandeln.
() Größere ausländische Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche regelmäßige Fahrten nach dem
Inland unterhalten, können auf Antrag von der Direktivbehörde des von ihren Schiffen zunächst
berührten inländischen Gebiets zur Steuerentrichtung nach § 113 zugelassen werden, sofern sie
einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen und bei einer inländischen Steuerstelle eine Sicher-
heit für Stempelabgabe und etwa gegen sie oder ihre Angestellten zu verhängende Strafen in
Höhe von mindestens der Hälfte des durchschnittlich jährlich zu entrichtenden Stempelbetrags
hinterlegen.
E 117.
Jeder Dampfschiffsfahrkarte, welche zur Zurücklegung einer teilweise im Inland, teilweise 6. Bezeichnung
im Ausland belegenen Strecke berechtigt, ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zugleich des inlän-
mit der Stempelabgabe in einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken. discher Fa
uf eno
Zum § 59 des Gesetzes. Schfefe
* 118.
(1) Die Erstattung der Stempelabgabe im Falle des § 59 des Gesetzes erfolgt an die 7. Erstattung
Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsunternehmungen gegen den Nachweis, daß dem des
Reisenden der volle Betrag des Fahrpreises einschließlich des ihm etwa in Rechnung gestellten ““
Stempels zurückgewährt worden ist.
(2) Fahrkarten, für welche die Erstattung in dem vorbezeichneten Umfang stattgefunden hat,
sind von den die Stempelabgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Verkehrsanstalten in der
Nachweisung Muster 20 in Abgang zu stellen.
(3) Auf Verlangen der Steuerstelle sind die Fahrkarten, für welche der Fahrpreis zurück-
gewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Fahrpreises einschließlich des
Stempels genehmigt worden ist, beizufügen.
8 118.
(1) Andere als die im 8118 Abs. 2 bezeichneten Anstalten haben für die von ihnen im
voraus versteuerten Fahrkarten, für welche sie den gesamten Fahrpreis nebst Stempel zurück-
gewährt haben, die Erstattung des Stempels durch Einreichung einer Nachweisung nach Muster 22 Muster.
zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahrscheine, nach Fahrklassen und Preis. 722.
staffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der Direktivbehörde auch dann ge-
nehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahrtausweise, welche sich zu einer späteren Ver-
wendung nicht eignen, unabgesetzt geblieben sind.
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Fahrkarten und die über die Erstattung des Fahr-
preises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege der Steuer-
stelle ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die Fahrkarten, für welche die Erstattungs-
fähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet soweit möglich durch
Anrechnung auf die Stempelabgabe für abzustempelnde Fahrkarten statt.
8 120.
Wenn Fahrtausweise auf andere Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben oder 8. umschrei-
an Stelle bereits gelöster Zeitkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder als Ersatz bung und Er—
für verloren gegangene Karten dienen oder auf einen anderen als den bisherigen Inhaber satz don Fahrt.
lauten oder für eine andere Strecke gültig sind, so ist eine nochmalige Entrichtung der Fahr- " weisen.
kartensteuer nicht erforderlich. Auf den neu ausgefertigten Karten ist handschriftlich oder durch
Stempelaufdruck zu vermerken, daß es sich um Ersatzkarten oder Umschreibungskarten handelt und
daß die Fahrkartensteuer zu den ersten Ausfertigungen erhoben worden ist.
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