Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

7. Ernenerung 
der Erlaubnis= 
karten bei Ab- 
lauf der Gül- 
tigkeitsdauer. 
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Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der Umschreibung zu 
benachrichtigen. 
8 134. 
(1) In den Fällen der 88 132, 133 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf Zulassung 
des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die Vorschriften der 
88 124 bis 128 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht zu entrichten, so ist 
die neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der zuständigen Polizei— 
behörde zur weiteren Veranlassung und mit dem Ersuchen um Aushändigung der Karte zu 
übersenden. 
(2) Wird an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue 
Karte ausgestellt, so ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu 
nehmen. 
(3) Soweit nach der Mitteilung der höheren Verwaltungsbehörde die Neuausstellung oder 
die Umschreibung einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom 
Steuerpflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter Erforder- 
liche, gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen. 
§5 135. 
) Für im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung nicht 
eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer 
der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle durch Einreichung einer 
Anmeldung nach Muster 23 zu beantragen. Beizufügen sind die bisherige Erlaubniskarte und 
die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene Anderungen des Kraftfahrzeugs 
zu entnehmen sind. 
G) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben auf 
das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Steuerberechnung und der Ausstellung der 
neuen Karte zugrunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch Benehmen 
mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle berechtigt, sich das 
Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. - 
(3) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle die Stempelabgabe fest und erteilt 
nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 24. Die Bestimmung in 
§ 126 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der neuen Karte ist von 
dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung 
des Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist. 
)In Fällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Verabfolgung 
der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen Einreichung 
der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden; der Antragsteller 
ist jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungsbescheinigung vor- 
ulegen. 
*#81 § 136. 
()Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste (8 129) 
zu überwachen. 
(2) Hat bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Erlaubniskarte der Steuerpflichtige die 
Erneuerung nicht beantragt, so ist er, soweit nicht die Bestimmung des § 130 Abs. 5 Platz greift 
mit kurzer Frist hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß, vorbehaltlich der 
Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die Einziehung der Zu- 
lassungsbescheinigung und des Kennzeichens bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde 
beantragt werde. Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu verbinden, der Steuerstelle Mit- 
teilung zu machen, falls das Fahrzeug von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gebraucht wird 
oder der Steuerpflicht nicht mehr unterliegt. 
6) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte 
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so ersucht die
	        
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