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(2) Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine Steuer
erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitigkeit An—
wendung.
(3) Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbarstaat
abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so gelten
als Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 km von der Grenze entfernt wohnen.
)Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund
der Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen.
(5) Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht amts-
kundig, so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antragsteller durch
eine ortspolizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt.
8 141.
12. Steuer- C) Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Verbindung
befreiung im zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen Strecken
Durchgangs- durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanzbehörde im
v r Falle des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
Strecken des von der Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abgesehen werden, sofern
inländischen die im Inland gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurückgelegt wird.
Grensgebiets. (2) Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen
Verhältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.
8 142.
13. Lösung Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe liegt
der Erlaubuis- demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt.
8 143.
(1) Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei Kraftfahrzeugen, die aus dem Ausland mit
eigener Triebkraft eingehen, alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der Ingebrauch-
nahme des Fahrzeugs im Inland bei der nächstgelegenen zuständigen Steuerstelle (6 121 Abs. 2)
zu bewirken.
(2) Die Anmeldung kann mündlich erfolgen und hat zu enthalten:
¾3 den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen,
b) die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe und
für die Festhaltung der Nämlichkeit wesentlichen Merkmalen,
c) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird.
Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere Spalte
nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. Die Prüfung der Anmeldung hat
sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen Urkunden zu beschränken
auf Grund deren die polizeiliche Zulassung des Fahrzeugs erfolgt (§8 5, 10 der Verordnung
über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910, Reichsgesetzbl. S. 640)0.
(3s) Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch die
Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und — soweit es erforderlich ist — Kennzeichnung
des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Daß und für welchen Zeitraum eine Erlaubniskarte aus-
gestellt worden ist, ist auf den im Abs. 2 bezeichneten Urkunden zu vermerken. Ein gleiches hat
bei der wiederholten Ausstellung oder Verlängerung einer Erlaubniskarte (§ 145) zu geschehen
8 144.
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt über ihre Zahlung eine mit
26. Quittung versehene Erlaubniskarte nach dem Muster 26. Die Karte ist von grüner Farbe, in
Muster Buchform hergestellt und enthält 6 mit schwarz-weiß roter Seide geheftete Blätter. Stoff, Blatt-
größe und Untergrund sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das Inland. Die Enden