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(2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt)
anordnen, daß die Abgabe nicht durch Verwendung von Stempelzeichen, sondern im Wege der
Barzahlung erhoben wird.
(3) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt,)
anordnen, daß die Abgabe, welche von gerichtlichen Urkunden sowie von den den Gerichten vor-
gelegten außergerichtlichen Urkunden zu erheben ist, nach den für Gerichtsgebühren geltenden
Vorschriften eingezogen wird.
(4) Zu den Beamten im Sinne des Abschnitts XI gehören auch die Notare.
8 166.
2. Stempel- Zur Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken (Grundstücksstempelmarken) und
zeichen. Stempelbogen zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen aus-
gegeben.
– 167.
a) Stempel- n) Die Grundstücksstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark ein-
marken. schließlich verwendet werden.
(2) Sie lauten über Wertbeträge von 10, 20, 40, 50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½, 3, 4, 5, 10,
15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 und 500 Mark.
(s) Die Grundstücksstempelmarken bestehen aus drei in Bild und Druckausführung vonein-
ander verschiedenen Gruppen.
(4) Die Marken der ersten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 50 Pfennig, sind in ein-
farbigem Buchdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Pfennig rot, 20 Pfennig
blau, 40 Pfennig olive, 50 Pfennig braun. Sie sind einschließlich der gezähnten weißen Ränder
38,6 mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt auf getöntem Grunde einen nach rechts
blickenden weiblichen Idealkopf in Seitenansicht mit einem Eichenkranz im Haar. In dem oberen
Rande befindet sich die Inschrift „DEUTSCHES REICH“ hell auf dunklem Grunde. Zu beiden
Seiten wird das Mittelfeld durch leicht geschweifte Leisten begrenzt, die im oberen Teile dunkle
Ornamente auf weißem Grunde, im unteren Teile die Wertziffer auf punktiertem Grunde tragen
Darunter folgt in der ganzen Breite der Marke ein leicht guillochiertes Feld, an das sich als
untere Begrenzung das Wort „CRUNDSTUCKSSTEMPEL“, dunkel auf hellem Grunde, anschließt.
(6) Die Marken der zweiten Gruppe umfassen die Werte von 1 bis 5 Mark, sind in zwei-
farbigem Buchdruck ausgeführt und unterscheiden sich durch folgende Farbentöanungen: 1 Mark
braun, 1½ Mark grün, 2 Mark violett, 2½ Mark rot, 3 Mark blau, 4 Mark graugrün, 5 Mark
silbergrau. Sie sind ebenfalls 38,, mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt das Brust-
bild einer mit Kaiserkrone und Eichenkranz geschmückten Germania in Vollansicht auf dunklem
Grunde. Hinter dem Kopfe wird ein fliegender Adler sichtbar. Der obere Rand trägt die In-
schrift „DEUTSCHES REITLCH“ hell auf dunklem Grunde. In den unteren beiden Ecken des
Mittelfeldes befinden sich zwei quadratische Felder mit der Wertziffer, welche dunkel auf hell
punktiertem Grunde steht. Zwischen diesen beiden Feldern ist das Wort „MARK“ in heller
Schrift auf dunklem Grunde als schmales Band angebracht. Darunter folgt in der ganzen
Breite der Marke ein leicht guillochiertes Feld, an das sich als untere Begrenzung das Wort
„GRUNDSTUCKSSTEMPEL , dunkel auf hellem Grunde, anschließt. Die Marken sind auf den
beiden Längsseiten mit einer feinen Einfassung versehen.
(6) Die Marken der dritten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 500 Mark, sind in
Kupferdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Mark rot, 15 Mark b
20 Mark braun, 25 Mark gelbbraun, 50 Mark grün, 100 Mark rotviolett, 200 Mark
300 Mark blau, 400 Mark braun, 500 Mark blauviolett. Sie sind einschließlich der gezähnte
weißen Ränder etwa 50 mm hoch und 30 mm breit. Das Miittelfeld zeigt in ovalem Rahm n
auf dunklem Grunde das Brustbild einer nach links blickenden, mit Kaiserkrone und Eichenkram
geschmückten Germania in Seitenansicht. Der Raum neben dem ovalen Rahmen ist mit Eich ns
laub gefüllt. Der obere Rand trägt die Inschrift „DEUTSCHES REICH“ hell auf dunklem
Grunde. Zu beiden Seiten unterhalb des Rahmens, zum Teil in das Oval hineinragend 5e.
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lau,
rot,