Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

1. Abgaben= 
entrichtung. 
2. Aufstellung 
über die 
Zahlung des 
Entgelts. 
Muster *“ 
— 856 — 
XlI. Versicherungen. 
Zur Tarifnummer 12 und zu den 8§8§ 97 bis 106 des Gesetzes. 
8 194. 
u) Inländische Versicherer haben bei Inkrafttreten des Gesetzes oder bei Eröffnung des 
Geschäftsbetriebs der Direktivbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz oder ihre geschäftliche 
Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, anzuzeigen, ob sie die Erfüllung 
der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen ermäch- 
tigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen wollen. In der Anzeige sind alle Bevollmächtigten 
des Versicherers, denen die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen ist, unter genauer Angabe 
ihres Sitzes usw. und des Umfanges, in dem ihnen die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen 
ist, aufzuzählen. Von allen eintretenden Veränderungen ist der Direktivbehörde Anzeige 
zu erstatten. 
(ir) Gemäß den eingegangenen Anzeigen verständigen die Direktivbehörden die beteiligten 
Steuerstellen und Prüfungsbeamten des Bezirkes darüber, ob die Versicherer selbst oder durch 
Bevollmächtigte der Steuerpsticht genügen werden. Ebenso benachrichtigen sie auf Grund der 
eingegangenen Anzeigen, soweit es sich um außerhalb ihres Bezirkes bestellte Bevollmächtigte der 
Versicherer handelt, die zuständigen Direktivbehörden (auch fremder Bundesstaaten), die ihrerseits 
wiederum die beteiligten Steuerstellen und Prüfungsbeamten ihres Bezirkes verständigen. 
(3) Geht der Steuerstelle keine Mitteilung von der Direktivbehörde zu, so hat sie sich wegen 
der Entrichtung der Abgabe zunächst an den Versicherer oder an den Bevollmächtigten zu halten, 
der in ihrem Bezirke seinen Sitz oder seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt hat. 
(4) Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 bis 3) sind sinngemäß auf diejenigen inländischen 
Geschäftsstellen ausländischer Versicherer anzuwenden, denen die Leitung der Geschäfte im Junland 
übertragen ist. 
() Die Abgabe ist zu entrichten 
a) an die Steuerstelle, in deren Bezirke der Versicherer oder dessen Bevollmächtigter 
seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt hat, bei Vorlegung der Aufstellung (des Versicherungsstempelbuchs), 
b) in den Fällen des § 101 Abs. 2 des Gesetzes an diejenige Steuerstelle, in deren 
Bezirke der Versicherungsnehmer seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, oder in deren Bezirke die versicherten 
Gegenstände sich befinden, bei Vorlegung der Anzeige (Anmeldung). 
8 196. 
(1) Die Aufstellungen sind von den nach § 97 des Gesetzes hierzu verpflichteten Versicherern 
oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen ermächtigten Personen (Bevollmächtigten) 
in der Weise herzustellen, daß jede Zahlung, die im Laufe eines Kalendermonats als Entgelt für die 
Ubernahme einer Versicherung der in Tarifnummer 12 A bis D bezeichneten Art geleistet wird, in ein 
für jeden Kalendermonat neu anzulegendes Versicherungsstempelbuch nach Muster 34 eingetragen wird. 
(2) Zahlungen des Entgelts für die Ubernahme der nach Tarifnummer 12 befreiten Ver. 
sicherungen bedürfen der Aufnahme in das Versicherungsstempelbuch nicht, soweit sie besonders 
derart nachgewiesen werden, daß der Grund der Befreiung erkennbar ist. 
(3) Mehrere Zahlungen eines Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats auf Grund 
einer Versicherung können in einer Summe zusammengefaßt werden. 
8 186. 
(0) Fürjeden Versicherungszweig (Feuerversicherung, Einbruchsdiebstahlversicherung, Glasversiche- 
rung, Transportversicherung, Lebensversicherung) ist ein besonderes Versicherungsstempelbuch zu führen. 
() Abweichungen von dem Muster 34 sind insoweit zulässig, als die in ihm vorgesehenen 
Angaben für die Berechnung der Abgabe nicht in Betracht kommen.
	        
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