Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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§.  27.
12)  Förmliche  Erkenntnisse  in  erster  Instanz:
I.  nach  vorhergegangenem  rechtlichen  Gehöre  beider  Theile  —  auch  wenn  sie
nur  zu  Protokoll  ertheilt  werden  —
A.  in  gering  fügigen  Sachen  .  1Thlr.  15  Gr.
Beträgt  jedoch  der  Gegenstand  weniger  als  5  Thlr.  wird
die  Klage  in  contumaciam  für  zugestanden  erachtet,
oder  kommen  ausnahmsweise  zwei  Erkenntnisse  in  derselben
  Instanz  vor,  immer  nur  die  Hälfte;
B.  in  minderwichtigen  Sachen  3  „  —
Für  ein  Kontumazial-Erkenntnit,  oder  wenn  ausnahmsweise
  ein  zweites  Erkenntniß  in  derselben  Instanz  vorkommt,
  ebenfalls  nur  die  Hälfte  dieses  Ansatzes.
Wenn  aber  bei  Erkenntnissen,  welche  durch  Eidesleistung
  bedingt  sind,  die  Entscheidung  für  gewisse  Eventualitäten
  ausgesetzt  blieb,  so  ist  dieselbe,  wenn  ein  solcher
  Fall  eintritt,  kostenfrei  zu  ergänzen.
Die  Ermäßigung  der  Erkenntniß-Sportel  auf  die
Hälfte,  im  Falle  in  einer  minderwichtigen  oder  geringfügigen
  Sache  mehr  als  ein  Erkenntniß  vorkommt,  tritt
nur  für  das  zweite  und  etwaige  weitere  Erkenntniß
  ein;
C.  in  wichtigen  Sachen:
a)  bei  zu  Geld  anschlagbaren  Gegenständen:
aa)  Zwischen=  und  Kontumazial-Erkenntnisse,
wenn  der  Klagegegenstand  beträgt

bis  zu  200  Thlr.  einschlüssig  4  „  —  „
1½.-  300  1  »  5  »  —»
»»  500  1  »  6  —
7  „  700  »  »  7  ?7!.  „7
7.  „“  1000  7  8  ?7!...  „½1
von  da  an  für  jedes  volle  1000  Thir.  noch  1  „  —  „
bb)  Enderkenntnisse,
bis  zu  200  Thlr.  einschlüssig  5  „  —  „
!77  ?„7  300  «  »  «-«·6  «—»

»  »  400  »  «  «  o  ·  7  —