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§. 27.
12) Förmliche Erkenntnisse in erster Instanz:
I. nach vorhergegangenem rechtlichen Gehöre beider Theile — auch wenn sie
nur zu Protokoll ertheilt werden —
A. in gering fügigen Sachen . 1Thlr. 15 Gr.
Beträgt jedoch der Gegenstand weniger als 5 Thlr. wird
die Klage in contumaciam für zugestanden erachtet,
oder kommen ausnahmsweise zwei Erkenntnisse in derselben
Instanz vor, immer nur die Hälfte;
B. in minderwichtigen Sachen 3 „ —
Für ein Kontumazial-Erkenntnit, oder wenn ausnahmsweise
ein zweites Erkenntniß in derselben Instanz vorkommt,
ebenfalls nur die Hälfte dieses Ansatzes.
Wenn aber bei Erkenntnissen, welche durch Eidesleistung
bedingt sind, die Entscheidung für gewisse Eventualitäten
ausgesetzt blieb, so ist dieselbe, wenn ein solcher
Fall eintritt, kostenfrei zu ergänzen.
Die Ermäßigung der Erkenntniß-Sportel auf die
Hälfte, im Falle in einer minderwichtigen oder geringfügigen
Sache mehr als ein Erkenntniß vorkommt, tritt
nur für das zweite und etwaige weitere Erkenntniß
ein;
C. in wichtigen Sachen:
a) bei zu Geld anschlagbaren Gegenständen:
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse,
wenn der Klagegegenstand beträgt
bis zu 200 Thlr. einschlüssig 4 „ — „
1½.- 300 1 » 5 » —»
»» 500 1 » 6 —
7 „ 700 » » 7 ?7!. „7
7. „“ 1000 7 8 ?7!... „½1
von da an für jedes volle 1000 Thir. noch 1 „ — „
bb) Enderkenntnisse,
bis zu 200 Thlr. einschlüssig 5 „ — „
!77 ?„7 300 « » «-«·6 «—»
» » 400 » « « o · 7 —