Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

110  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

unter  den  Betheiligten  Einverständniß  bestehe  und  das
Kind  selbst  bezw.  dessen  Vormund  zustimme,  auch  durch
einseitige  Erklärungen  der  Betheiligten,  welche  in  Form
öffentlicher  Urkunden  abgegeben  werden,  bewirkt  werden“,
so  ist  dieses  ohne  Bedeutung,  da  der  in  Bd.  43  abgedruckte
  Beschluß  lediglich  auf  die  allgemeine  Bemerkung
v.  Sicherer's  S.  116  I  Bezug  nimmt,  nach  welcher
die  Feststellung  der  Abstammung  durch  Anerkennung
von  Seite  der  Eltern,  oder  durch  richterliches  Erkenntniß
erfolgen  kann,  die  oben  allegirte  Stelle  Nr.  4  S.  261
aber  unberücksichtigt  läßt.

Das  weitere  Vorbringen  des  Beschwerdeführers,  daß
auch  ein  Statusurtheil  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses
oder  Versäumnisses  ergehen  könne  u.  s.  w.,  erscheint  nicht
zutreffend,  da  hier  ein  Urtheil  noch  nicht  vorliegt  und
das  Standesamt  den  fraglichen  Vermerk  inhaltlich  seiner
Erklärung  vom  20.  Mai  nur  insolange  verweigert,  als
nicht  dem  Kinde  die  eheliche  Eigenschaft  durch  gerichtliches
  Urtheil  aberkannt  und  bezüglicher  urkundlicher
Nachweis  hierüber  vorgelegt  sein  wird.  Beschluß  vom
9.  September  1895;  Reg.-Nr.  III  51/95.

Veröffentlichungen  von  Handelsregistereinträgen,
  insbesondere  in  Bezug  auf  Zweigniederlassungen
  einer  Handelsgesellschaft.
Das  Handelsgesetzbuch  hat  in  dem  vom  Handelsstande
handelnden  ersten  Buche,  im  Tit.  2,  die  Handelsregister
betr.,  Art.  13  nicht,  wie  Beschwerdeführer  unterstellt,
die  Veröffentlichung  der  Handelsregistereinträge  blos
in  den  Fällen,  wo  sie  vom  Gesetze  besonders  vorgeschrieben
  ist,  für  geboten  erklärt  und  nur  den  Umfang
  der  Veröffentlichung  für  solche  Fälle  regeln
wollen,  sondern  hat  die  Veröffentlichung  aller  Handelsregistereinträge
  und  zwar  nach  ihrem  ganzen  Inhalte
  angeordnet,  soferne  nicht  im  Gesetzbuche  ausdrücklich
  ein  anderes  bestimmt  ist.  Es  ergibt  sich  dies  nicht
nur  aus  dem  Wortlaute  des  Art.  13,  sondern  auch