110 Oberstrichterliche Entscheldungen.
unter den Betheiligten Einverständniß bestehe und das
Kind selbst bezw. dessen Vormund zustimme, auch durch
einseitige Erklärungen der Betheiligten, welche in Form
öffentlicher Urkunden abgegeben werden, bewirkt werden“,
so ist dieses ohne Bedeutung, da der in Bd. 43 abgedruckte
Beschluß lediglich auf die allgemeine Bemerkung
v. Sicherer's S. 116 I Bezug nimmt, nach welcher
die Feststellung der Abstammung durch Anerkennung
von Seite der Eltern, oder durch richterliches Erkenntniß
erfolgen kann, die oben allegirte Stelle Nr. 4 S. 261
aber unberücksichtigt läßt.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, daß
auch ein Statusurtheil auf Grund eines Anerkenntnisses
oder Versäumnisses ergehen könne u. s. w., erscheint nicht
zutreffend, da hier ein Urtheil noch nicht vorliegt und
das Standesamt den fraglichen Vermerk inhaltlich seiner
Erklärung vom 20. Mai nur insolange verweigert, als
nicht dem Kinde die eheliche Eigenschaft durch gerichtliches
Urtheil aberkannt und bezüglicher urkundlicher
Nachweis hierüber vorgelegt sein wird. Beschluß vom
9. September 1895; Reg.-Nr. III 51/95.
Veröffentlichungen von Handelsregistereinträgen,
insbesondere in Bezug auf Zweigniederlassungen
einer Handelsgesellschaft.
Das Handelsgesetzbuch hat in dem vom Handelsstande
handelnden ersten Buche, im Tit. 2, die Handelsregister
betr., Art. 13 nicht, wie Beschwerdeführer unterstellt,
die Veröffentlichung der Handelsregistereinträge blos
in den Fällen, wo sie vom Gesetze besonders vorgeschrieben
ist, für geboten erklärt und nur den Umfang
der Veröffentlichung für solche Fälle regeln
wollen, sondern hat die Veröffentlichung aller Handelsregistereinträge
und zwar nach ihrem ganzen Inhalte
angeordnet, soferne nicht im Gesetzbuche ausdrücklich
ein anderes bestimmt ist. Es ergibt sich dies nicht
nur aus dem Wortlaute des Art. 13, sondern auch