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II. Dem Großherzoglich Badenschen Unter-Steueramte zu Offen burg ist vom
ersten dieses Monats an die unbeschränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel mit
allen zuständigen Zollbehörden ertheilt worden, was mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 1. August 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Für die grenzzollamtliche Abfertigung des Personen= und Güter-Verkehres
auf der am 1. dieses Monats eröffneten Eisenbahnstrecke von Rosenheim
nach Salzburg ist im Grenzbahnhofe zu Salzburg ein Königlich Bayersches Nebenzollamt
I. errichtet worden, welches unter der Benennung:
„Königlich Bayersches Nebenzollamt I. am Bahnhofe in Salzburg“
mit der Befugniß eines Hauptzollamtes zur Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abfertigung
des Eisenbahnverkehres fungiren wird.
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. August 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Großherzoglichen
Steueramte zu Apolda die erweiterte Befugniß zur Erledigung von
Begleitscheinen I. über alle sprachgebräuchlich wollene Strumpfwaaren, mögen dieselben
aus Wolle allein, oder aus einem Gemische von Wolle und anderen Materialien
bestehen, verliehen worden ist.
Weimar am 6. August 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements--Chef.
K. Bergfeld.