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Anlage IIa.
XXII. gweites Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Kralup.“
XXIII. Drittes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Elbogen.“
Berlin, den 19. März 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Jonquikres.
5. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungs-
ordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Februar 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1
der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Der § 1234 der Reichsversicherungsordnung gilt
A. mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für den Küster und Organisten der katholischen
Kirchengemeinde Henrichenburg,
. mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 ab für den Küster der katholischen Kirchengemeinde
Everswinkel,
wenn ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Anwartschaften
gewährleistet sind.
Verlin, den 21. März 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März 1914 auf Grund des § 1212 Nr. 1, 2
der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die 88§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit
Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für
1. Personen, die in Betrieben oder im Dienste anderer als der unter § 1234 bezeichneten
öffentlichen Verbände oder von öffentlichen Körperschaften oder als Lehrer und Erzieher an
nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind,
a) wenn ihnen mindestens die im § 1234 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind
oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, und wenn ihre Befreiung von
dem Arbeitgeber beantragt ist,
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