Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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b) wenn ferner für diese Personen die Arbeitgeber der Ruhegehaltskasse für die Kommunal— 
beamten des Regierungsbezirkes Wiesbaden und der Witwen- und Waisenkasse für 
diese Beamten angeschlossen sind, oder ihnen für diese Personen der Beitritt zu den 
genannten Kassen noch gestattet wird; 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den in Nr. 1 bezeichneten Verbänden 
oder Körperschasten, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im 
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist, wenn 
a) ihre Befreiung von dem Arbeitgeber beantragt ist, 
b) den Arbeitgebern ein Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes oder der diesem glelch- 
stehenden Bezügee und ein Anspruch auf die zur Erfüllung der Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge erforderlichen Leistungen gegenüber den unter Nr. 1 genannten 
Kassen zusteht. 
Berlin, den 21. März 1914. 
Der Reichskanzler. "6% 
Im Auftrage: Caspar. 
  
6. Zoll-- und Steuer wesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 5. März 1914 beschlossen, 
anzuerkennen, daß die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen fflr die 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs: 
1. mit folgenden ausländischen Waren: unreifen, getrockneten Erbsen und Speisebohnen 
(Tarifnummer 37), Arrowroot, Sago, Tapioka (Tarifnummer 175), Fleischertrak 
(Tarifnummer 113); 
2. mit poliertem Reis und Reismehl (Tarifnummern 163 und 162), die im Inland im 
zollfreien Veredelungsverkehre hergestellt sind; 
3. mit Müllereierzeugnissen aus Getreide und Hülsenfrüchten (Larifnummern 162, 161, 
165), gegen Einfuhrschein in ein Zollverschlußlager aufgenommen; 
4. mit Kakaopulver (Tarifnummer 203), gegen Vergütung des Kakaozolls in ein goll- 
verschlußlager ausgenommen, 
zur Herstellung von 
Müllereierzeugnissen der Tarifnummern 162, 164 und 165 und Erzeugnissen der 
TLarifnummer 175; Gemischen aus vorstehend aufgeführten Waren allein oder mi 
Maltose, Kakaopulver (Tarifnummern 162 bis 165, 175, 177, 204); Suppenmasse 
Tarisämmer 113); Backwerk, Teigwaren und Oblaten der Tarifnummern 198 
is 201. 
  
 
	        
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