Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

—. 250 — 
8 20. 
In Ziffer 2 ist hinter „angehören“ anzufügen: 
„sowie aus allen Staatlosen im gleichen Lebensalter, sofern sie zur Erfüllung der Land- 
sturmpflicht wie Deutsche herangezogen werden“. 
In Ziffer 7 ist am Schlusse anzufügen: 
„R.M.G. #11.“ 
8 21. 
Dieser Paragraph lautet: 
„8 21. 
Wehrpflicht von ein gebürgerten und staatlosen Personen sowie von 
Deutschen, die gleichzeitig einem ausländischen Staate angehören. 
1. Eingebürgerte, auch wenn sie in einem anderen Staate ihrer Wehrpflicht genügt haben, 
sind vom vollendeten 17. bis vollendeten 45. Lebensjahre wehrpflichtig. 
R. u. St.A.G. z8 8 und 16. 
2. Staatlose können zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden, wenn 
sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten. 
R.M.G. 8 11. 
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur Erfüllung der Wehr— 
pflicht steht der Ersatzbehörde III. Instanz zu, in deren Bezirke sie ihren Wohnsitz oder dauem- 
den Aufenthalt haben. Die Genehmigung der Ersatzbehörde III. Instanz ist auch, die E- 
füllung der sonst vorgeschriebenen Bedingungen vorausgesetzt, zur Erteilung des Medee- 
scheins zum freiwilligen Diensteintritt (§ 84) oder des Berechtigungsscheins zum einjährg- 
freiwilligen Dienste (§ 88 ff.) an solche Personen erforderlich. 
Staatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht von der Ersatzbehörde 
III. Instanz angeordnet ist, sind vom Eintritt in das militärpflichtige Alter ab zur An- 
assn zur Stammrolle (§ 25) und zur Gestellung vor den Ersatzbehörden (8 256) ver- 
pflichtet. 
3. Die Regelung der Dienstpflicht der unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Personen erfolgt noch 
denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aushebung sind see 
nach Maßgabe des §& 36, 4 Abs. 2 unterworfen. 
4. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der Reichs- 
angehörigkeit ist auf die Wehrpflicht ohne Einfluß.“ 
R. u. St. A.G. 5 25 Abf. 2. 
g 21a. 
Als neuer Paragraph ist hinter § 20 einzufügen: 
„8 212a. 
Eintritt von Ausländern in das Heer oder die Marine. 
1. Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, bedünfen 
zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, zum Eintritt in die 
Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
2. Sind Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, im- 
tümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat ihre sofortige Entlassung aus jedem Militär- 
verhältnis und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, sofern sie nicht auf ihren 
Antrag eingebürgert werden.“
	        
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