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für Militärpflichtige, die im Ausland leben:
durch den Berufskonsul oder, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amts-
bezirk eines solchen leben, durch den Gesandten des Reichs. Der
Reichskanzler kann diese Befugnis auch einem Wahlkonsul übertragen.
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Entscheidung auch dem Gesandten
eines Bundesstaats für die Angehörigen dieses Staates von dessen Regierung übertragen
werden“").
Von jeder Zurückstellung ist die zuständige Ersatzkommission (§ 25, 4) zu benach-
richtigen.“
N.MG. 8 20, 7 5 30, 3 Abf. 2.
8 39.
Hinter Ziffer 2 ist als Ziffer 2 a einzufügen:
„2 à)) Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung als Kauf-
mann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, können nach Ablauf der Frist, für die sie
zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr
Ansuchen durch die Ersatzbehörde III. Instanz dem Landsturm ersten Aufgebots über-
wiesen werden. Diese Vergünstigung darf jedoch den Militärpflichtigen nur gewährt werden,
wenn bei Ableistung der aktiven Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem Schutz
gebiet, ihre Stellung oder ihr in dem außereuropäischen Lande angelegtes Vermögen ge-
fährdet sein würde, auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der über-
weisung zum Landsturm zur Umgehung der Dienstpflicht herbeigeführt worden sind“
R.M.G. 5 21, a.
8 84.
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen:
„8. Über Erteilung des Meldescheins an Staatlose siehe & 21, 2.“
s 89.
Der Ziffer 1 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Wegen Erteilung des Berechtigungsscheins an Staatlose siehe § 21, 2.“
8 96.
Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut:
„3. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch
Beschluß der Zentralbehörde ihres Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur
Rückkehr keine Folgc leisten.
NR. u. St. A.G. 27.
Wegen Gestellung im Ausland siehe § 111, 2, wegen Befreiung von der Rückkehr
8 111,4.“
110.
Ziffer 2 erhält folgenden Wortlaut:
„2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt:
Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutztruppen,
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum aktiben
Dienste erhalten haben (siehe § 111, 9),
Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus
dem Dienste entlassen sind.“
R. u. St. A. G. 5 22, 2, 4 und 5.