Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Dänemark.

die  erwähnte  factische  Unterwerfung  nur  so  weit  gehen  darf,  als  Amtspflicht
und  Treue  gegen  Sr.  Maj.  den  König  solches  gestatten,  wird  ersucht,
sich  bei  dem  Eintritt  der  beregten  Eventualität  hiernach  Ihrerseits  gefälligst
zu  verhalten,  und  eine  dem  entsprechende  Instruction  auch  den  Wohlderselben
untergebenen  Beamten  zu  ertheilen.  Indem  noch  bemerkt  wird,  daß  auch  die
Regierung  selbst  Allerhöchst  autorisirt  worden  ist,  innerhalb  der  vorbezeichneten
  Grenzen  den  Aufforderungen  der  Bundesautoritäten  factisch  Folge
zu  geben,  darf  die  Regierung  schließlich  hinzufügen,  wie  höheren  Orts
darauf  Bedacht  genommen  wird,  die  nachtheiligen  Folgen,
welche  sich  etwa  für  die  Sr.  Maj.  dem  König  treuen  Beamten
daraus  ergeben  möchten,  daß  sie  sich  der  ihnen  ertheilten  Instruction
  gemäß  verhalten,  nach  Kräften  zu  beseitigen.“

45.  Dec.  König  Christian  ruft  auch  die  beurlaubten  holsteinischen  Sol-19P.



daten  unter  die  Waffen:

„Die  Verhältnisse  haben  uns  veranlaßt,  einen  größern  Theil  Unseres
Heeres  unter  die  Waffen  zu  rufen.  Wir  haben  Cuch  bisher  nicht  dem  heimatlichen
  Heerde  entziehen,  das  Land  nicht  Euerer  Kräfte  berauben  wollen.  Jetzt
aber,  da  man  Cuch  von  verschiedenen  Seiten  über  Unsere  Rechte  irre  zu
leiten  und  Euch  zum  Treubruch  zu  verführen  sucht,  jetzt  halten  Wir  es  für
Unsere  Herrscherpflicht,  Euch  unter  die  Fahne  zu  rufen.  Wir  vertrauen  fest
darauf,  daß  mit  der  Krone  auch  die  Treue  zum  Landes=  und  Kriegsherrn
auf  Uns  vererbt  ist,  dafür  bürgt  Uns  die  ehrenhafte  Haltung,  welche  Eure
bereits  unter  den  Fahnen  versammelten  Kameraden  rühmlich  bewährt  haben.
Wir  werden  Cuch  Führer  geben,  die  ihr  kennt  und  achtet,  von  denen  Ihr
wißt,  daß  Euer  Wohl  ihnen  am  Herzen  liegt,  daß  sie  Euch  stets  auf  der
Bahn  der  Ehre  und  der  Pflicht  führen  werden.  Eilt  herbei,  Soldaten,  zu
Eurer  Fahne,  bereit  zum  möglicherweise  bevorstehenden  Kampfe  für  das  Wohl,
für  die  Ehre  und  Freiheit  der  Monarchie!  Ihr  habt  Euch  bei  der  Commandantschaft
  Unsrer  Stadt  Flensburg  zu  melden,  wohin  die  Beförderung  durch
die  Eisenbahn  unentgeltlich  geschieht,  und  wo  die  Reisekosten  Euch  vergütet
werden.“  ·

„  Antwort  Dänemarks  auf  die  Notification  der  bevorstehenden

Execution  in  Holstein  durch  den  deutschen  Bund:

„  Der  Unterzeichnete  hat  seinem  allergnädigsten  König  diese  Note
sofort  vorgelegt,  und  ist  von  Sr.  Maj.  beauftragt,  die  Aufmerksamkeit  der
..  Regierung  auf  folgendes  zu  richten:  Der  Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung
  vom  7.  d.  M.  entbehrt  schon  aus  dem  Grund  aller  Verbindlichkeit
  für  die  kgl.  Regierung,  weil  derselbe  gefaßt  worden  ist,  nachdem  der
Bevollmächtigte  Sr.  Maj.  des  Königs  aus  der  Bundesversammlung  widerrechtlich
  ausgeschlossen  worden  war.  Insofern  der  gedachte  Beschluß  sich  demnächst
  auf  den  frühern  Bundesbeschluß  vom  1.  Oct.  beruft,  vermag  die  kgl.
Regierung  darin  umsoweniger  einen  gültigen  Grund  des  jetzt  beschlossenen  sogenannten
  Executionsverfahrens  anzuerkennen,  als  die  förmliche  Aufhebung
der  in  dem  letzterwähnten  Beschluß  beanstandeten  k.  Bekanntmachung  vom
30.  März  d.  J.  später  erfolgt  ist,  als  die  von  der  k.  großbritannischen  Regierung
  angebotene  Vermittlung  zur  Schlichtung  der  zwischen  Dänemark  und
dem  Bund  obschwebenden  Differenzen  von  der  k.  Regierung  in  der  Sitzung
vom  29.  Oct.  angenommen  worden  ist,  als  dieselbe  endlich  in  derselben  Sitzung
sich  bereit  erklärt  hat,  „„in  jedem  Punkt,  in  welchem  die  für  die  Bundeslande
  verlangte  Selbständigkeit  und  Gleichberechtigung  nicht  schon  als  hinlänglich
  gesichert  angesehen  werden  möchte,  dem  Bund  entgegenzukommen.““
Wenn  nun  aber  auch  das  Successionsrecht  Sr.  Maj.  des  Königs  und  die
Gültigkeit  des  Londoner  Vertrags  vom  8.  Mai  1852  von  der  Bundesversammlung
  in  Frage  gestellt  worden  ist,  so  tritt  der  eigenthümliche  Charakter
der  sogenannten  Bundesexecution  nur  um  so  deutlicher  hervor,  als  eben  vom