Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

Anlage E). 
  
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor-- und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger Zivilversorgungs- 
schein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von. .. Jahren Tagen, 
einer weiteren Dienstzeit bei der Zivilverwaltung in 
den Schutzgebieten (Polizei-, Grenz-, Zollaussichts-, 
Stations-, Erpeditions= oder Sanitätsdienst)t o0o0o0 .. - 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienst bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsange hörigkeit 
er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von M Pf. monatlich. 
N. N., den ten 19 
(Stempel.) (Behörde, die über den Anspruch auf den Zuuu- 
versorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
*) Die oben erwähnte Dienstzeit bei der Zivilverwaltung in den Schutzgebieten wird der altiven Militaͤr- 
dienstzeit gleicherachtet. Bei einer Gesamtdienstzeil von mindestens 8 Jahren ist daher der Zivilversorgungsschein mit 
rotem Umschlag zuständig. Im übrigen siehe die Fußnote auf Anlage A.
	        
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