Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M  46.  381

83.

Im  Falle  des  Erlöschens  der  successionsberechtigten  Nachkommenschaft  des  Stifters  im
Mannesstamme  tritt  dessen  weibliche  Nachkommenschaft,  deren  Successiousfähigkeit  als  adelige
Nachkommen  evangelisch-lutherischer  Konfession  vorausgesetzt,  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen
  Verbande  in  die  Successionsberechtigung  ein  und  zwar  wieder  mit  der  Linealund
  Erstgeburtsfolge  und  unter  Vorzug  der  männlichen  Nachkommen  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  §§  90  und  91  des  Fideikommißedikts  und  der  §§  2  und  3  dieses
Statuts.

In  diesem  Falle  hat  jedoch  der  zum  Fideikommiß  berufene  Nachkomme  der  weiblichen
Linic  die  landesherrliche  Bewilligung  zu  dem  Zusatznamen  „Grunelius“  zu  erwirken  und
im  Falle  der  Bewilligung  ihn  zu  führen.

8  4.

Im  Falle  Aussterbens  der  gesammten  Descendenz  des  Stifters  soll,  wenn  alsdann
ein  direkt  männlicher  Nachkomme  des  älteren  Bruders  des  Stifters  Andreas  Adolf  Grunelins,
Bankier  in  Frankfurt  am  Main,  geboren  den  16.  August  1831,  vorhanden  ist,  derselbe
unter  Voraussetzung  seiner  Successionsfähigkeit  durch  Besitz  des  bayerischen  Adels  und  durch
Zugehörigkeit  zur  evangelisch-lutherischen  Konfession  unter  Fortdauer  des  fideikommissarischen
Verbandes  in  den  Fideikommißbesitz  succediren  mit  Fortbestand  der  Successionsordnung  nach
Maßgabe  der  §§  2,  3  und  4  dieses  Statuts.

Ist  dagegen  bei  Aussterben  der  gesammten  Descendenz  des  Stifters  ein  direkt  männlicher
  Descendent  des  Andreas  Adolf  Grunelius,  welcher  den  Stiftungsbedingungen  entsprechend
  snccessionsfähig  ist,  nicht  mehr  vorhanden,  so  hat  die  männliche  Descendenz  des
jüngeren  Bruders  des  Stifters  Moritz  Eduard  Grunelius,  Bankier  in  Frankfurt  a.  M.,
geboren  den  16.  Juli  1843,  in  Voraussetzung  ihrer  den  Stiftungsbedingungen  entsprechenden
Successionsbefähigung  ebenfalls  unter  Fortdauer  des  fideikommissarischen  Verbandes  und  der
in  §§  2,  3  und  4  dieses  Statuts  normirten  Suceessionsordnung  in  die  Fideikommißerbfolge
einzutreten.

§  5.

Als  ersten  Fideikommißbesitzer  hat  der  Stifter  unter  Verzicht  auf  seine  eigenen  Rechte
auf  die  Fideikommißgüter  seinen  erstgeborenen  Sohn  Georg  Karl  Moritz  Freiherrn  von
Grunelins,  geboren  am  5.  Juni  1862,  auf  dem  Rothhofe,  k.  Bezirksamts  Königshofen,
bestimmt,  welcher  sofort  mit  der  gerichtlichen  Bestätigung  in  den  Besitz  des  Fideikommisses
treten  soll.