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Aulage III.
Vorratsermittelung vom 1. Juli 19
Staat: Kreis:.................-......·........................... Gemeinde:
(Bezirksamt, .
Reg.-Bez.: — Gutsbezirk:
Ortsliste.
Anleitung für den Gemeindevorstand zur Ausfüllung der Ortsliste.
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914, betreffend statistische Aufnahmen der
Borräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei. Sie soll die Vorräte der umstehend aufgeführten Nahrungs-
und Futtermittel insoweit erfassen, als sie sich in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli im Gewahrsam der zur Angabe
Verpflichteien befunden haben.
2. Borräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen u. dgl. lagern, sind vom Verfügungs-
berechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so find die Vor-
raä#te von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die
Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden. Die Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentlichen
Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschl. der Getreidetranfitlager) befinden, sind nicht vom
Eigentümer, sondern von der Zollbehörde nachzuweisen.
3. Noch nicht ausgedroschene Vorräte, die in Scheunen, Mieten usw. untergebracht sind, find schätzungsweise
nach dem Körnerertrage mit einzurechnen.
4. Die vorhandenen Vorräte sind in Doppelzentnern (= 2 Zentner = 100 Kilogramm) nachzuweisen.
5. Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind die Fragen nach der Größe der landwirtschaftlich benutzten Fläche
einschließlich Pachtland (Acker- und Gartenland, Wiese, reiche Weide und Rebland) zu beantworten.
6. Wer nicht gewillt ist, Angaben zur Eintragung in die Ortsliste zu machen, erhält eine Zählkarte mit Brief-
umschlag ausgehändigt. In die Zählkarte sind die in ihr verlangten Angaben nach gesetzlicher Vorschrift von dem zur
Angabe Verpflichteten selbst einzutragen. Die Aushändigung der Zählkarte mit Briefumschlag ist durch Eintragung des
Wortes „Zählkarte“ in die Spalte für Bemerkungen zu bescheinigen.
7. 5 6 des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914 bestimmt:
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beant-
wortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetz und den zu seiner
Ausführung erlassenen und bekanntgemachten Vorschriften obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu 200 .#
bestraft. Wer die Handlung begeht, nachdem er bereits bei einer früheren statistischen Aufnahme wegen
wissentlich wahrheitswidriger Angaben oder wegen Verweigerung der ihm obliegenden Angaben rechts-
kräftig verurteilt worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu 500.X bestraft. Im Falle der Weigerung kann
unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung eine Schätzung der Vorräte auf Kosten des Verpflichteten durch
die Verwaltungsbehörden unter Zuziehung von Sachverständigen stattfsinden. Die Beitreibung der Kosten
erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
8. Nach § 4 des Gesetzes ist ein Eindringen in Einkommens- und Bermögensverhältnisse ausgeschlossen. Die
Augaben werden nur für Zwecke der amtlichen Statistik verwendet.