Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Nachdem  die  Staatsregierungen  des  Großherzogtums  Sachsen  und  des  Herzogtums  Sachsen
Gotha  beschlossen  haben,  im  Anschluß  an  den  Staatsvertrag  vom  15.  Juli  1886,  die  Benutzung
der  Schulen  in  den  beiden  Gemeinden  Ruhla  betreffend,  weitere  Vereinbarungen  zum  Zwecke
der  Einheitlichkeit  der  dortigen  Schulverhältnisse  zu  treffen,  so  ist  durch  die  beauftragten  Bevollmächtigten,
  und  zwar

für  das  Großherzogtum  Sachsen  den  Oberschulrat  Dr.  Krumbholz,
für  das  Herzogtum  Sachsen  Gotha  den  Oberschulrat  Dr.  Bachof,

nachstehende  Übereinkunft  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  durch  die  beiderseitigen  Staatsregierungen
  vereinbart  und  abgeschlossen  worden:

1.

Die  äußeren  Verhältnisse  der  beiden  Volksschulen  Weimarischen  und  Gothaischen
Anteils  bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  die  folgenden  Bestimmungen  betroffen  werden,
unverändert.

Die  Ferien  werden  für  die  beiden  Schulen  gleichmäßig,  und  zwar  gemäß  der
Anlage  l  festgesetzt;  die  gemeinsame  Ferienordnung  tritt  alsbald  nach  Bestätigung
dieses  Ubereinkommens  in  Kraft.

III.  Die  dem  Gebrauch  der  Schüler  dienenden  Lehrbücher  werden  —  soweit  dem  nicht

IV.

im  einzelnen  besondere  Schwierigkeiten  entgegenstehen  —  durch  die  obersten  Schulbehörden
  gemeinsam  für  die  beiden  Volksschulen  Ruhlas  bestimmt.  Die  Einführung
der  in  Anlage  ll  aufgeführten  Bücher  erfolgt  da,  wo  sie  noch  nicht  in  Gebrauch
sind,  allmählich  von  Ostern  1912  ab.

Dem  Unterricht  beider  Schulen  wird  ein  vereinbarter  Lehrplan  für  eine  achtklassige
  Volksschule  (vgl.  Anlage  IlI)  zu  Grunde  gelegt;  seine  Ausgestaltung  innerhalb
  der  einzelnen  Schule  darf  nur  in  der  Weise  erfolgen,  daß  für  die  aus  der
anderen  Schule  übertretenden  Schüler  keine  Schwierigkeiten  erwachsen.  Die  allmähliche
  Einführung  des  Lehrplans  beginnt  Ostern  1912.

Die  Anordnung  solcher  Maßnahmen,  welche  die  Einheitlichkeit  der  Ruhlaer  Schulen

auch  in  einzelnen  Punkten  zu  beeinträchtigen  geeignet  sein  könnten,  soll  —  falls  sie
unumgänglich  nötig  ist  —  jedenfalls  der  anderen  Regierung  rechtzeitig  mitgeteilt
werden.

Erfurt,  den  18.  Juli  1911.

gez.  Dr.  Krumbholz.  gez.  Dr.  Bachof.