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4. Im § 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder“ bis „auszuschneiden“ zu setzen:
„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei Speck 4,
mithin im ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im ganzen 18, bei ganzen
Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen beim Vorhandensein beider Zwerchfell.
pfeiler 7, mithin im ganzen 14, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers
14 haferkorngroße Stückchen aus verschiedenen Stellen möglichst am Ubergang in sehnige
Teile auszuschneiden“;
ferner ist nachstehender Abs. 2 anzufügen:
„Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen der Rippenteil
des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probenentnahme verwendet werden (§ 4 Ab/(2),
so sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden.“
5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4:
„Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen, daß jede
Präparat bei 70= bis 80 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird.
Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige Stellen, deren
Natur mit Hilfe des Trichinoskops nicht sicher festzustellen ist, so sind sie mit dem
Mikroskop nachzuprüfen."
6. Im § 7 wird Abs. 2 gestrichen und dem Abs. 1 folgende Bestimmung hinzugefügt:
„Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den Zungen= und
Kehlkopfmuskeln zu entnehmen und zu untersuchen. Ist nach Lage der Sache, nament-
lich bei gemeinschaftlicher Untersuchung oder Aufbewahrung mehrerer Schweine, eine
Verwechselung der Geschlinge der verdächtigen Schweine mit denen unverdächtiger
Schweine möglich, so sind die bezeichneten Proben von sämtlichen hiernach in Betracht
kommenden Schweinen zu entnehmen und zu untersuchen. Auch diese Proben sind mit
Befundbericht dem zuständigen Tierarzt zu übergeben.
Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme noch weiterer
Proben, nachzuprüfen."“
7. Der 5 9 wird gefaßt wie folgt:
„Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage mit den
Mikroskop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder
40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch
an einem Tage bis 45 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder
50 Speck= oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden.
Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im allgemeinen an einem
Tage nicht mehr als 60 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 72 Speck-
oder 45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise jedoch bis 75 Schweine oder ebensoviele
halbe zubereitete Schweine oder 90 Speck= oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden.“
8. Im § 10 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz:
„Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind besondere Schau-
bücher zu führen.“; «
ferner ist an Stelle des Abs. 2 zu setzen:
„Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schaubücher für
frisches und für zubereitetes Fleisch erfolgen.“
Ausführungsbestimmungen E.
Dem § 5 ist als Abs. 2 hinzuzufügen:
„Diejenigen Prüflinge, welche die Trichinenschau auch mit dem Trichinoskop ausüben
wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse über die Einrichtung und den Gebrauch des
Trichinoskops nachzuweisen."“
Berlin, den 24. Juni 1914. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.