Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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31. Handelskrankenkasse, Vers.-Ver. a. G. in Bremen, 
32. Kranken= und Begräbniskasse des Vereins für Handlungskommis von 1858 (Kaufm. 
Verein) in Hamburg, 
33. Deutschnationale Kranken= und Begräbniskasse in Hamburg, 
34. Krankenkasse für deutsche Gärtner in Hamburg. 
  
Ortslöhne 
(als Ortslohn gilt der ortsübliche Tagesentgelt gewöhnlicher Tagearbeiter), 
festgesetzt auf Grund der §§ 149 bis 151 der Reichsversicherungsordnung mit Wirkung von 
den unten angeführten Zeitpunkten an. 
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte. 
VUeränderungsnachmeis 
zu den Veröffentlichungen im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1914, Nr. 5 vom 
16. Januar, (Anhang) und Nr. 11 vom 20. Februar. 
Abgeschlossen am 20. Juni 1914. 
  
Königreich Mreußen. 
Oberversicherungsamt Danzig. 
Infolge der Vereinigung der Landgemeinden Brösen, Saspe, Schellmühl, Weichselmünde, 
Heubude und Krakau und des Gutsbezirkes Rieselfeld sowie von der Landgemeinde Neufähr des Orts- 
teils Westl. Neufähr unter Abtrennung von den Landkreisen Danziger Höhe und Danziger Niederung 
vom 1. April 1914 ab mit dem Stadtkreise Danzig tritt vom genannten Zeitpunkt ab für die 
bezeichneten Ortschaften der für die Stadt Danzig gemäß § 149 der R.V.O. mit Wirkung vom 1. Januar 
1914 festgesetzte Ortslohn in Kraft. 
Oberversicherungsamt Groß Berlin. 
Unter Nr. 7 Niederbarnim a) sind 
1. die Bezirke Liebenwalde, Amt Alt Landsberg und Blumberg zu streichen und Woltersdorf 
hinzuzufügen. 
Die Anderung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. 
2. Der Bezirk Bernau ist zu streichen. 
Die Anderung tritt am 15. Juli 1914 in Kraft. 
Oberversicherungsamt Bromberg. 
Für den Bezirk des Versicherungsamts Strelno wird der Ortslohn für Frauen im Alter von 
16 bis 21 Jahren auf eine Mark festgesetzt. 
Diese Anderung tritt am 6. August 1914 in Kraft. 
Oberversicherungsamt Arnsberg (Westf.). 
Für den Bezirk des Königlichen Versicherungsamts Arnsberg wird der Ortslohn: 
für männliche Personen von 16 bis 21 Jahren auf 2,50 M, 
für männliche Personen über 21 Jahre auf 3,50 M, 
für weibliche Personen über 21 Jahre auf 2,00 M 
anderweit festgesetzt. 
Die Anderungen treten am 1. April 1914 in Kraft. 
  
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